Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Rechtserheblichkeit der dargelegten Rechtsfrage
Leitsatz (NV)
Ist die Frage der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, da die Veräußerung eines Planungskonzepts mit dem laufenden Geschäftsbetrieb in einem sachlichem Zusammenhang steht, kommt insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht.
Normenkette
EStG §§ 16, 34; FGO § 115 Abs. 1
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer ist die Frage der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußerung des Planungskonzepts mit dem laufenden Geschäftsbetrieb in einem sachlichen Zusammenhang steht und daher insoweit eine gemäß § 16 und § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigte Betriebsveräußerung nicht gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105).
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 447248 |
BFH/NV 2001, 200 |
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