Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenvermietung einer Wohnung
Leitsatz (NV)
Die Versagung des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 2 Nr.1 i.V.m. § 4 Nr.12 Buchst. a UStG 1980) bei rechtsmißbräuchlicher Zwischenvermietung einer Wohnung (§ 42 AO 1977) verstößt nicht gegen Art.2 Abs. 1, Art.3 Abs. 1, Art.14 GG.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, die Revision müsse wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil der Ausschluß des Vorsteuerabzugs wegen Rechtsmißbrauch durch Zwischenvermietung grundsätzlich den Artikeln 2 und 14 des Grundgesetzes (GG) widerspreche und den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG verletze, weil die Zwischenvermietung in einem gleichgelagerten Fall anerkannt worden sei.
Mit dieser nicht hinreichend substantiierten Behauptung ist der für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache notwendige Klärungsbedarf nicht ausreichend dargetan worden. Die Versagung des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 2 Nr.1 i.V.m. § 4 Nr.12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG -) bei rechtsmißbräuchlicher Zwischenvermietung (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -) verstößt - wie bereits entschieden worden ist - weder gegen Art.2 Abs. 1 GG (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1991 V B 117/90, BFH/NV 1992, 278) noch gegen Art.3 und Art.14 GG (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1987, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1967, § 15, Rechtsspruch 71 - zur Zwischenvermietung im öffentlich geförderten Wohnungsbau).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der vom Kläger gerügten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr.3 FGO).
Der Kläger meint, das Finanzgericht (FG) hätte vor einer Entscheidung über den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Zwischenvermietung der Wohnungen eine Auskunft der Oberfinanzdirektion (OFD) über die Behandlung der Zwischenvermietung mit der . . .GmbH einholen müssen, die Zeugin Z über den vom FG abgelehnten Abzug von Vorsteuern für 1981 aus einer erst 1982 ausgestellten Rechnung der M-GmbH hören, nicht nur Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Klägers verwerten, sondern weitere Feststellungen (z.B. durch Augenschein) treffen und Akten über die Betriebsprüfung bei der M-GmbH beiziehen müssen.
Diese Darlegungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Auskunft die OFD gegeben, welche Aussage die Zeugin Z gemacht, welche Ergebnisse die Augenscheinseinnahme für die Beurteilung der Verhältnisse im Streitjahr 1981 gehabt hätte und welche Erkenntnisse aus den Betriebsprüfungsakten der M-GmbH hätten gewonnen werden können. Der Kläger hätte auch bezeichnen müssen, welche Bedeutung die von ihm geforderte Sachverhaltsaufklärung für den Ausgang des Rechtsstreits bei Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Rechtsauffassung des FG gehabt hätte.
Der Senat sieht gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.
Fundstellen
Haufe-Index 418792 |
BFH/NV 1993, 631 |