Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenansatz
Leitsatz (NV)
Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den dem Kosteenansatz zugrunde liegenden Streitwert.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 66
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 19. Juni 2006 X B 75/06 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. März 2006 10 K 1555/05 E,Ki als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt.
Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von 91 613 € auf 1 512 € fest.
Gegen diese Kostenrechnung hat sich die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 30. August 2006 und 18. September 2006 gewendet. Zur Begründung hat sie sinngemäß vorgetragen, der Senatsbeschluss vom 19. Juni 2006 sei ein Fehlurteil. Sie werde keine Gerichtskosten für eine "illegale" Gerichtsentscheidung bezahlen.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die von der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung erhobenen Einwendungen sind als Erinnerung zu behandeln. Diese hat keinen Erfolg.
1. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92).
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert.
Solche Einwendungen hat die Kostenschuldnerin nicht geltend gemacht. Die Kostenschuldnerin wendet sich vielmehr gegen ihre in dem Nichtannahmebeschluss des Senats vom 19. Juni 2006 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch --wegen Rechtskraft der Entscheidung-- der Senat selbst gebunden sind (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 503)
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen