Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (NV)

Die einem Revisionskläger für das Revisionsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe setzt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht derart fort, dass die Bewilligung einfach "umgestellt" und das Rubrum des Bewilligungsbeschlusses lediglich "berichtigt" werden könnte; vielmehr ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ein eigener Antrag des Insolvenzverwalters erforderlich, der eigenen Voraussetzungen unterliegt.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1855222

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