Entscheidungsstichwort (Thema)
KraftSt-schädliche Fahrten mit Kfz eines Behinderten
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob ein Fahrzeug noch im Rahmen der steuerunschädlichen Haushaltsführung des schwerbehinderten Kfz-Halters benutzt wird, wenn dessen Vater es zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet, ist eindeutig zu verneinen, folglich nicht klärungsbedürftig und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
KraftStG 1979 § 3a Abs. 1, 3 S. 2, § 3 Nr. 11 a.F.; KraftStG 1972 § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Für den schwerbehinderten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Kraftfahrzeug zugelassen, dessen Halten nach § 3 Nr. 11 bzw. (ab 1. April 1984) § 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 kraftfahrzeugsteuerfrei war. Nachdem sich herausstellte, daß das Fahrzeug ab 1986 durch den Vater des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden war, wurde gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer für die entsprechenden Zeiträume festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei - steuerschädlich - zweckfremd benutzt worden; die betreffenden Fahrten hätten nicht im Zusammenhang mit der Haushaltsführung des Klägers gestanden (§ 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG 1979).
Mit der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Zu klären sei, ob das Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit der Haushaltsführung des Behinderten auch - verfassungsgerecht - auf eine mittelbar dem Behinderten dienende Fahrzeugbenutzung bezogen werden könne.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen. Die Sache hat nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung), denn es fehlt an der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden (Urteil vom 29. September 1982 II R 174/79, BFHE 137, 373, BStBl II 1983, 245), daß ein Fahrzeug nicht mehr im Rahmen der Haushaltsführung benutzt wird, wenn der Vater des Schwerbehinderten es arbeitstäglich zu Alleinfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet. Diese Entscheidung, in der auch dargelegt wird, daß das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen kann, ist zwar zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c KraftStG 1972 ergangen. Ihre Grundsätze gelten jedoch gleichermaßen bei der Anwendung von § 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG 1979 (vgl. Klein/Olbertz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, 2. Aufl. 1987, § 3a Anm. 4; siehe ferner Egly/Mößlang Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3. Aufl. 1981, S. 235), der eine im wesentlichen entsprechende Ausschlußregelung - Entfallen der Steuervergünstigung bei Verwendung des Fahrzeugs durch andere Personen für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Haushaltsführung des Behinderten stehen - enthält. Neue Gesichtspunkte, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen könnten, sind nicht erkennbar.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423262 |
BFH/NV 1994, 742 |