Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Verfahren um den Fortbestand eines Mineralölsteuerlagers
Leitsatz (NV)
In Verfahren um den Fortbestand der Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers ist der Streitwert nach den Zinsen zu bemessen, die der Lagerinhaber durchschnittlich in einem Jahr dadurch erspart, daß er die Mineralölsteuer nicht schon beim Bezug des gelagerten Mineralöls entrichten muß (Anschluß an die Rechtsprechung des BFH).
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält ein seit Herbst 1979 nicht mehr genutztes Mineralölsteuerlager. Die Bewilligung dieses Mineralölsteuerlagers widerrief der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) mit Verfügung vom Dezember 1979. Nachdem die Klägerin gegen diese Verfügung Klage erhoben hatte, nahm das HZA sie mit Verfügung vom Oktober 1981 zurück und ersetzte sie durch eine andere Verfügung. Die Klägerin stellte daraufhin - in dem Klageverfahren - nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Antrag, die ,,neue" Widerrufsverfügung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Zugleich erklärte sie den Rechtsstreit bezüglich der Widerrufsverfügung vom Dezember 1979 in der Hauptsache für erledigt und beantragte, ,,hinsichtlich der Teilerledigung des Rechtsstreits" die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 FGO dem HZA aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das Finanzgericht (FG) erließ sodann folgendes Urteil, das rechtskräftig ist: ,,Die Widerrufsverfügung vom Oktober 1981 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last. . . . Der Streitwert wird auf 4 000 DM festgesetzt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt."
Die Klägerin stellte daraufhin beim FG den Antrag, durch Teilurteil festzustellen, daß der Rechtsstreit über die erste Widerrufsverfügung des HZA vom Dezember 1979 in der Hauptsache erledigt sei und die Kosten des Rechtsstreits nach § 135 Abs. 1 FGO dem HZA aufzuerlegen.
Das FG entschied durch Urteil, daß der Antrag zurückgewiesen werde. Die Revision gegen dieses Urteil ließ es nicht zu.
Die Klägerin legte gegen das Urteil des FG Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Revision deshalb unzulässig ist, weil auch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Die Revision ist zumindest deshalb unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM nicht übersteigt (§ 115 Abs. 1 FGO, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Wert um den Fortbestand der Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers nach den Zinsen zu bemessen, die der Lagerinhaber durchschnittlich in einem Jahr dadurch erspart, daß er die Mineralölsteuer nicht schon beim Bezug des gelagerten Mineralöls entrichten muß (Beschluß vom 10. Dezember 1980 VII S 16/80, BFHE 132, 106). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann ein Streitwert über 10 000 DM hinaus schon deshalb nicht angenommen werden, weil, wie das FG in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, die Klägerin das Mineralölsteuerlager seit Herbst 1979 nicht mehr genutzt hat und deshalb hinreichende Anhaltspunkte zur Zinsbemessung fehlen. Schon aufgrund dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, davon auszugehen, daß der Streitwert in sinngemäßer Anwendung der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes nicht höher als 4 000 DM zu bemessen ist. Danach kann für die Bemessung des Streitwerts unberücksichtigt bleiben, daß der Rechtsstreit erkennbar lediglich aus Kostengründen geführt wird.
Da die Revision schon deshalb unzulässig ist, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM nicht übersteigt, braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Revision fristgerecht begründet worden ist und ob die Revision deshalb unzulässig ist, weil es an einer fristgerechten Begründung fehlt.
Fundstellen
Haufe-Index 413747 |
BFH/NV 1986, 771 |