Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe, wenn Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest vertretbar

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt es wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (Anschluß an Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526 m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 414962

BFH/NV 1989, 536

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