Leitsatz (amtlich)
Die der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten beigefügte Strafandrohung des Gerichts muß auf einen ziffernmäßig bestimmten Betrag lauten.
Normenkette
FGO § 80 Abs. 1
Tatbestand
In einem Klageverfahren hatte das FG für den Termin zur mündlichen Verhandlung persönliches Erscheinen des Steuerpflichtigen angeordnet und im Falle schuldhaften Ausbleibens nach § 80 FGO, §§ 380 ff. ZPO "eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 DM" angedroht. Da der Steuerpflichtige im Termin unentschuldigt ausblieb, setzte das FG gegen ihn eine Ordnungsstrafe von 50 DM fest.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde muß aus formellen Gründen Erfolg haben.
Nach § 80 FGO kann das FG das persönliche Erscheinen eines Steuerpflichtigen anordnen und dabei für den Fall des Ausbleibens die gleichen Geldstrafen wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Die damit angezogene Bestimmung für Zeugen findet sich in Verbindung mit § 82 FGO im § 380 ZPO. Insoweit hat sich das FG in seinem Beschluß über die Anordnung des persönlichen Erscheinens zutreffend auf die gesetzlichen Bestimmungen berufen. Nach Art. II Abs. 2 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl I 1924, 44) beträgt die Geldstrafe mindestens 1 DM und höchstens 1 000 DM. Wenn nun § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO bestimmt, daß das Gericht bei schuldhaftem Ausbleiben durch Beschluß "die angedrohte Strafe" festsetzt, so ergibt sich aus den zitierten Worten, daß es für die Wirksamkeit der Strafandrohung nicht genügt, wenn das Gericht bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens lediglich auf den nach der Verordnung vom 6. Februar 1924 gegebenen Strafrahmen hinweist. Die Wortfassung, daß "die angedrohte" Strafe festzusetzen ist, läßt keinen Zweifel, daß eine ziffernmäßig bestimmte Strafe angedroht sein muß. Der Steuerpflichtige soll genau wissen, was ihn erwartet, wenn er der gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt. So soll z. B. ein renitenter Steuerpflichtiger nicht glauben, er käme bei Ungehorsam gegenüber dem von ihm selbst angerufenen Gericht - siehe auch seine Mitwirkungspflicht im § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO - z. B. mit 3 DM davon. Um so mehr muß das Gericht sich an die gesetzlichen Verfahrensvorschriften halten. Das ist hier nicht geschehen, weil die Strafe nicht in bestimmter Höhe angedroht worden ist. Die Formulierung "bis zu ... DM" genügt dafür nicht. Wie hier: v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 80 FGO Anm. 5, und zu dem gleichlautenden § 95 der Verwaltungsgerichtsordnung Eyermann-Fröhler, 4. Aufl. Anm. 5. Siehe ferner zu der ähnlichen Bestimmung über die Androhung eines Erzwingungsgeldes in § 202 Abs. 9 Satz 1 der Reichsabgabenordnung Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, § 202 Rdnr. 1328; diese Autoren verweisen auch noch auf § 13 Abs. 5 des Verwaltungs-Vollstrekkungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl I 1953, 157), wonach "der Betrag des Zwangsgeldes ... in bestimmter Höhe anzudrohen" ist.
Fundstellen
Haufe-Index 67711 |
BStBl II 1968, 443 |
BFHE 1968, 563 |