Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Verfahren wegen Verfassungsmäßigkeit der bei der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 1996 eingeführten Verpflichtung der privaten Arbeitgeber, das Kindergeld an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Im Klage- und Revisionsverfahren war streitig, ob die bei der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 1996 eingeführte Verpflichtung der privaten Arbeitgeber, das Kindergeld an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen (§ 73 des Einkommensteuergesetzes 1996), verfassungsgemäß sei. Nachdem diese Vorschrift durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S 3779) aufgehoben worden ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung hat gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Im Streitfall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten und Revisionsbeklagten aufzuerlegen, da die Rechtsänderung zugunsten der Klägerin eingetreten ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 74, m.w.N.) und der Beklagte selbst eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.

Auf Antrag des Beklagten ist der Streitwert für das Revisionsverfahren festzusetzen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ―GKG―). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist dabei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Antrag des Rechtsmittelklägers abzustellen. Da der Feststellungsantrag der Klägerin notwendigerweise nicht zu beziffern ist und sich aus dem Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für den Wert der Angelegenheit ergeben, bemißt der Senat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 8 000 DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI302292

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