Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Streits über eine Aussetzung nach § 74 FGO

 

Leitsatz (NV)

Der Streit über die Aussetzung eines bis zur einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Klageverfahrens wird mit der Veröffentlichung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung in vollem Umfang gegenstandslos. Die Beschränkung der Erledigungserklärung auf das Beschwerdeverfahren ist unbeachtlich.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 12. Oktober 2004 das Klageverfahren wegen Kindergeldes ab Juli 2001 in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Normenkontrollverfahren 1 BvL 4/97 ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses ist die bereits am 6. Juli 2004 in der Sache 1 BvL 4/97 ergangene Entscheidung des BVerfG veröffentlicht worden.

Auf entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzenden haben der Kläger die "Beschwerde", der Beklagte und Beschwerdegegner den "Rechtsstreit" für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen. Ob die Erledigung, wie der Kläger offensichtlich meint, auf das Beschwerdeverfahren beschränkt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Aussetzung des Klageverfahrens endete mit der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung, so dass der Streit über die Aussetzung des Klageverfahrens jedenfalls in vollem Umfang gegenstandslos geworden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2000 VII B 222/99, BFH/NV 2000, 599, m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist nicht zu treffen; die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 599, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1377944

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