Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde wegen AdV eines Gewerbesteuermeßbescheides
Leitsatz (NV)
Die Rechtmäßigkeit eines Gewerbesteuermeßbescheides ist im Beschwerdeverfahren dann nicht ernstlich zweifelhaft, wenn auf Grund der präsenten Beweismittel nicht glaubhaft gemacht ist, daß der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks einen der Gewerbesteuer nicht unterliegenden Aufgabegewinn darstellt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 1. November 1989 gegründet und am 28. Dezember 1991 wieder aufgelöst. Komplementär und alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin war die B-GmbH (GmbH), die ebenfalls durch Gesellschaftsvertrag vom 1. November 1989 gegründet wurde. Geschäftsführer der GmbH und Kommanditist der Antragstellerin war der Kaufmann H.
Mit notariellen Verträgen vom 21. März 1990 erwarb die Antragstellerin zwei nebeneinanderliegende Grundstücke, die in einem Sanierungsgebiet nach §142 Abs. 1 des Baugesetzbuchs lagen.
In der Folgezeit errichtete die Antragstellerin ein Wohn- und Geschäftshaus mit drei Läden, zwei Büro- und sieben Wohneinheiten.
Zur Finanzierung des Bauvorhabens bediente sich die Antragstellerin eines Bankkredits "in laufender Rechnung" bis zur Höhe von ... DM. Der Kredit wurde durch Grundschulden an den Grundstücken und eine selbstschuldnerische Bürgschaft des H über ... DM gesichert.
Die in der Zeit von Juni bis Oktober 1991 von der Antragstellerin abgeschlossenen Mietverträge sehen für die Läden und ein Büro eine Vertragsdauer von zehn Jahren, für ein weiteres Büro eine Vertragsdauer von fünf Jahren und für die Wohnungen eine Vertragsdauer von zwei bzw. drei Jahren, jeweils mit Verlängerungsklausel, vor. Die Mieträume wurden nach deren Fertigstellung im Oktober und November 1991 bezogen.
Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1991 verkaufte die Antragstellerin, für sie H als Liquidator handelnd, die Grundstücke mit allen bestehenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen an den Kaufmann L.
In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 erfaßte die Antragstellerin die Grundstücke im Umlaufvermögen als Position "in Ausführung befindliche Bauten" und in der vorläufigen Veräußerungsbilanz auf den 28. Dezember 1991 als Anlagevermögen.
In der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1991 erklärte die Antragstellerin den Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke nicht.
Dagegen behandelte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung in dem zusammengefaßten Bescheid über die Feststellung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages und der Festsetzung der Gewerbesteuer 1991 als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte dementsprechend den einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheid sowie die Gewerbesteuer fest.
Hiergegen legte H als Liquidator der Antragstellerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuerbescheides wies das FA als unbegründet zurück.
Den daraufhin beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuerbescheides begründete die Antragstellerin damit, daß H beabsichtigt habe, auf dem streitigen Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten und dieses durch Vermietung von Wohnungen, Läden und Büros als langfristige Vermögensanlage zu nutzen. Zu diesem Zweck sei das Grundstück erworben und die Antragstellerin gegründet worden, deren Geschäftsgegenstand die gewerbliche Verwaltung von Grundbesitz gewesen sei.
Zur Veräußerung des bebauten Grundstücks sei es dadurch gekommen, daß L Ende 1991 mit allem Nachdruck ein Grundstücksanlageobjekt gesucht habe, auf das er für das Streitjahr noch Abschreibungen gemäß §7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe vornehmen können. Der von L gebotene Kaufpreis sei angesichts der Gesamtanschaffungs- und Herstellungskosten so interessant gewesen, daß es geboten erschienen sei, die ursprünglich bestehende Absicht aufzugeben, das Grundstück nebst Gebäude als Anlageobjekt zu führen. Für diesen Vortrag beruft sich die Antragstellerin auf eine im Einspruchsverfahren vorgelegte schriftliche Äußerung des L, in der L auch die Vereinbarung einer fünfjährigen Mietgarantie und einer dreijährigen kostenlosen Verwaltung bestätigt.
Mit dem Verkauf der Grundstücke habe die Antragstellerin ihren Betrieb aufgegeben, die Gesellschaft am gleichen Tage, dem 28. Dezember 1991, aufgelöst und die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke sei damit gewerbesteuerfreier Aufgabegewinn und nicht gewerbesteuerpflichtiger laufender Gewinn.
Das FG wies die Aussetzungsanträge als unbegründet zurück, da ernstliche Zweifel nicht gegeben seien.
Das FG hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Veräußerung des einzigen Grundstücks einer Personenhandelsgesellschaft, die allein durch den Käufer veranlaßt worden sei, als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr aufzufassen sei.
Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das FG habe zu Unrecht ernstliche Zweifel i. S. von §69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneint. Das FG hätte vielmehr bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts zu dem Schluß kommen müssen, daß der in dem engen zeitlichen Zusammenhang liegende Anschein einer anfänglichen Veräußerungsabsicht durch die Angaben des L widerlegt werde.
Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz die Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheides und des Gewerbesteuerbescheides 1991 auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuerbescheides für das Streitjahr zu Recht abgelehnt.
1. Allerdings ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides bereits als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen.
Entgegen der Ansicht des FG fehlt für die Aussetzung des Gewerbesteuerbescheides, eines Folgebescheides im Verhältnis zu dem Gewerbesteuermeßbescheid (§184 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das im Streitfall zuständige FA ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer gemäß §§184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO 1977 an die Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge gebunden, da der Gewerbesteuermeßbescheid Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist. Soweit die Bindungswirkung reicht, ist die Antragstellerin daher gehalten, die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Erst wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt ist, ist auch die Vollziehung des Folgebescheides -- und zwar von Amts wegen -- auszusetzen (§69 Abs. 2 Satz 4 FGO; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300). Entgegen der Auffassung des FG steht dem nicht entgegen, daß im Streitfall ein zusammengefaßter Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages und über die festgesetzte Gewerbesteuer erging, denn der Bescheidausdruck enthält ausdrücklich mehrere Festsetzungen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114). Der vom FG angeführte Umstand, daß über eine mögliche Sicherheitsleistung bei Aussetzung des Folgebescheides zu entscheiden ist, vermag an dem fehlenden Rechtschutzbedürfnis nichts zu ändern.
2. Soweit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung den Gewerbesteuermeßbescheid 1991 betrifft, ist er unbegründet.
Nach §69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u. a. dann ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.
Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Juli 1994 I B 53/94, BFHE 175, 101, BStBl II 1995, 65) oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschluß vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m. w. N.).
Solche Umstände sind im Streitfall nicht gegeben.
a) Anders als das FG läßt der Senat die Frage, ob die Antragstellerin mit dem Verkauf der Grundstücke die Grenzen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit überschritten hat, dahinstehen. Denn jedenfalls erzielte sie gemäß §2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. V. m. §15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte.
Gemäß §2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i. S. des EStG zu verstehen. Gemäß §15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine ihrer Art nach gewerbliche Tätigkeit i. S. des §15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.
Im Streitfall ist die GmbH als Komplementärin der Antragstellerin persönlich haftend und nach dem Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Geschäftsführung befugt. Daher ist die Antragstellerin, unabhängig von ihrer Tätigkeit, jedenfalls als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen. Auf die Frage eines gewerblichen Grundstückshandels von vermögensverwaltenden Gesellschaften kommt es im Streitfall daher nicht an.
b) Bei summarischer Prüfung des bisher bekannten Sachverhalts beurteilt der Senat den Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke nicht als Aufgabegewinn, sondern als laufenden, der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn (§15 EStG i. V. m. §7 GewStG).
Gewinne, die aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes herrühren, werden bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§16, 34 EStG begünstigt und unterliegen, da sie in keinem stehenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet werden (§2 Abs. 1 Satz 1 GewStG), nicht der Gewerbesteuer. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluß gefaßt hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken während oder nach einer Betriebsaufgabe sind dabei nicht tarifbegünstigt, sondern als laufender Gewinn zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 25. Januar 1995 X R 76--77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388). Grundstücke gehören zum Umlaufvermögen, wenn sie zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben und alsbald auch veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522). Ein Anzeichen dafür, daß bereits bei Kauf eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf. Dabei ist unerheblich, daß die eigentliche Absicht auf eine andere Nutzung gerichtet und eine Veräußerungsabsicht lediglich bedingt vorhanden war. Beträgt der Zeitabstand zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf, wie im Streitfall, nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303).
Danach ist im Streitfall aufgrund der präsenten Beweismittel nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke mit dem FG als laufender, der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn anzusehen ist. Die Grundstücke gehörten, was sich schon aus der Bilanz der Antragstellerin zum 31. Dezember 1990 ergibt -- zumindest zu dieser Zeit schon nach dem Willen der Antragstellerin, wenn auch entgegen ihren späteren Erklärungen -- zum Umlaufvermögen. Dem widerspricht nicht die Bilanzierung der Grundstücke als Anlagevermögen in der anläßlich des Verkaufs erstellten "Veräußerungsbilanz" auf den 28. Dezember 1991. Denn auch aus den weiteren bisher bekannten Umständen des Streitfalls ergibt sich nicht schlüssig, daß die Grundstücke bei ihrem Erwerb nicht zumindest auch zur Veräußerung bestimmt waren. Dafür spricht insbesondere, daß die Antragstellerin die Grundstücke 20 Monate nach deren Erwerb und ein bis zwei Monate nach deren Bebauung veräußert hat. Die Tatsache, daß im Streitfall der Anlaß für die Veräußerung möglicherweise das Drängen des L und dessen lukratives Angebot gewesen war, vermag die aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs bestehende Vermutung der von Anfang an bestehenden Verkaufsabsicht nicht zu erschüttern. Auch die von der Antragstellerin abgeschlossenen langfristigen Mietverträge mit der darüber hinaus vereinbarten Miet- und Verwaltungsgarantie sprechen im Streitfall nicht gegen die Verkaufsabsicht. Zwar hat der BFH in dem Abschluß langfristiger Mietverträge nach der Errichtung von Wohnungen und deren zeitnahen Verkauf einen Hinweis für eine im Zeitpunkt des Erwerbs nicht vorhandene Verkaufsabsicht gesehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Er hat dies u. a. damit begründet, daß der Käufer die sich aus den Mietverträgen ergebenden Rechte des Mieters gegen sich gelten lassen muß. Im Streitfall können jedoch die langfristigen Mietverträge, was auch die vorgelegte Äußerung von L bestätigt, als verkaufsfördernde Umstände gewürdigt werden, weil damit für L das Kauf- und Verwertungsrisiko konkret kalkulierbar war.
Gegen eine im Zeitpunkt des Erwerbs fehlende Verkaufsabsicht spricht im Streitfall auch, daß die Antragstellerin, entgegen des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszwecks der gewerblichen Verwaltung von Grundbesitz, gleichzeitig mit der Veräußerung der Grundstücke ihre Auflösung beschlossen hat. Aus den bisherigen Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, warum sie den Gesellschaftszweck insbesondere nicht durch die Verwaltung eines anderen, etwa mit dem erzielten Kaufpreis noch zu erwerbenden Grundstücks weiterverfolgt hat.
Gegen das Fehlen einer von Anfang an, zumindest bedingt bestehenden Veräußerungsabsicht spricht auch die Finanzierung des Bauvorhabens durch laufenden und nicht etwa langfristig vereinbarten Bankkredit.
Dagegen sind die Einlassungen der Antragstellerin, wonach sie sich ausschließlich aufgrund des außergewöhnlichen Angebots des L entgegen ihrer behaupteten ursprünglichen Absicht auf den Verkauf eingelassen hat, zumindest nicht durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht oder wenigstens durch die Vorlage entsprechender Kalkulationen belegt.
3. Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG war danach ohne Präjudiz für das Hauptsacheverfahren zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 302953 |
BFH/NV 1998, 1520 |