Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Prozeßvollmacht; Kostentragung bei Rücknahme des Rechtsmittels
Leitsatz (NV)
1. Ist zweifelhaft, ob von einer im Veranlagungsverfahren vorgelegten, auch zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigenden Vollmacht in berechtigter Weise Gebrauch gemacht wurde, ist für das Revisionsverfahren ein erneuter Nachweis erforderlich.
2. Der vollmachtlose Vertreter hat auch dann die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn der angeblich Vertretene die Revision persönlich zurücknimmt; in der Rücknahme durch den vollmachtlos Vertretenen liegt keine Genehmigung der Prozeßführung.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3, §§ 125, 136 Abs. 2
Gründe
1. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) konnten die von Steuerberater A eingelegte Revision persönlich zurücknehmen. Das Revisionsverfahren ist daher durch Beschluß einzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden Steuerberater A auferlegt.
a) Nach § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat grundsätzlich derjenige die Kosten zu tragen, der das Rechtsmittel zurücknimmt. Kostenpflichtig kann jedoch auch der vollmachtlose Vertreter sein. Wer als Bevollmächtigter auftritt, ohne sich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu legitimieren, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Beteiligter wird zwar derjenige, für den der angeblich Bevollmächtigte zu handeln vorgibt. Daher hat die Entscheidung gegen den angeblich Vertretenen zu ergehen (ständige Rechtsprechung: z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644). Die Kosten des Verfahrens hat aber der vollmachtlose Vertreter zu tragen, da er die Prozeßführung veranlaßt hat (ständige Rechtsprechung: z. B. BFH-Beschluß in BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644). Das gilt auch, wenn die vollmachtlos Vertretenen das Rechtsmittel selbst zurücknehmen. Denn in der Rücknahme durch die vollmachtlos Vertretenen liegt keine Genehmigung der Prozeßführung (Finanzgericht Köln, Beschluß vom 3. Juni 1983 V K 107/83, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1984, 132; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz. 139; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Rz. 63). Das gilt insbesondere dann, wenn die vollmachtlos Vertretenen -- wie im Streitfall -- die Revision unter Hinweis darauf zurücknehmen, daß der angeblich Bevollmächtigte nicht zur Revisionseinlegung befugt war.
b) Steuerberater A hat seine Bevollmächtigung nicht gemäß § 62 Abs. 3 FGO nachgewiesen. In den Steuerakten befindet sich zwar eine allgemein gehaltene, undatierte Vollmacht, die ihn auch zur Vertretung vor den Gerichten bevollmächtigt. Diese Vollmacht ist jedoch nur vom Kläger unterschrieben. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob diese im Verfahren über Lohnsteuerjahresausgleich erteilte Vollmacht Steuerberater A ermächtigte, für den Kläger Revision einzulegen. Er hätte daher im Revisionsverfahren nicht nur für die Klägerin, sondern auch für den Kläger eine schriftliche Prozeßvollmacht vorlegen müssen (ständige Rechtsprechung des X. Senats: z. B. Beschluß vom 20. April 1994 X B 45/93, BFH/NV 1995, 42). Dies hat er trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle des X. Senats nicht getan.
Fundstellen
Haufe-Index 423647 |
BFH/NV 1996, 845 |