Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung der Revision beim FG
Leitsatz (NV)
Die Revision ist innerhalb der Revisionsfrist beim FG einzulegen. Der rechtzeitige Eingang der Revisionsschrift beim BFH wahrt die Revisionsfrist nicht.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger hat gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erfolglos Klage geführt. Das abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde seinem Prozeßbevollmächtigten ausweislich des in den Akten des FG befindlichen Empfangsbekenntnisses am 11. April 1985 zugestellt. Mit an den Bundesfinanzhof (BFH) adressiertem Schriftsatz vom 10. Mai 1985 legte der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger gegen das Urteil des FG Revision ein. Die Revision ging am 13. Mai 1985 beim BFH und nach sofortiger Weiterleitung am 14. Mai 1985 beim FG ein.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Der Kläger hat die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist versäumt. Das Rechtsmittel war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Im Streitfall lief die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 11. April 1985 zugestellte Urteil am 13. Mai 1985 ab, weil der 11. und 12. Mai 1985 auf einen Sonnabend bzw. Sonntag fielen (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Revision des Klägers ist erst nach Ablauf dieser Frist am 14. Mai 1985 beim FG eingegangen; die Revisionsbegründung steht noch aus.
Der rechtzeitige Eingang der Revisionsschrift beim BFH wahrte die Revisionsfrist nicht (vgl. Beschluß des BFH vom 15. Januar 1975 VIII R 14/72, BFHE 108, 18, BStBl II 1973, 246 m.w.N.). Da sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils das gesetzliche Erfordernis zur Einlegung der Revision beim FG ergibt und der Kläger bei der Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt vertreten war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Versäumung der Frist infolge fehlerhafter Adressierung der Revisionsschrift nicht in Betracht (vgl. BFHE 108, 18, BStBl II 1973, 246; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 120 Anm. 2). Auch sonstige Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat sich auf den Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, daß das Rechtsmittel verspätet eingegangen sei, nicht geäußert.
Fundstellen
Haufe-Index 422918 |
BFH/NV 1985, 94 |