Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach Änderungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Wird dem Klagebegehren in vollem Umfang durch einen Änderungsbescheid entsprochen, wird dieser nicht auf Antrag nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens.

2. Ein angeblicher Anspruch auf Prozeßzinsen begründet kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der in diesem Fall erledigten Klage.

3. Eine Untätigkeitsklage kann nach Ergehen eines Änderungsbescheids gegenüber dem ursprünglichen Bescheid auch dann nicht aufrechterhalten werden, wenn der Änderungsbescheid Gegenstand des fortzusetzenden Einspruchsverfahrens wird.

 

Normenkette

FGO § 68 S. 1; AO §§ 236, 366

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 31.07.1996 - III B 274/95 (NV); BFH/NV 1997, 234

 

Fundstellen

Haufe-Index 1132898

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