Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.
2. Ein Vertretungsmangel nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG kann nicht durch ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenes Schreiben des Prozeßbevollmächtigten geheilt werden.
3. Eine "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Haftungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) i. d. F. des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 1994 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 24. März zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 21. April (Eingang beim FG am 24. April) Revision eingelegt und angekündigt, daß die Begründung nachgereicht werde. Mit Schreiben vom 11. Juli (Eingang beim Bundesfinanzhof -- BFH -- am selben Tage) beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, das Verfahren an das FG abzugeben. Die "Revision" des Klägers sei in die verfahrensrechtlich allein zulässige Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Aus dem Schreiben des Klägers gehe eindeutig hervor, daß er das zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil des FG einlegen wollte. Mit Schreiben vom selben Tage (Eingang beim FG am 11. Juli) legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim FG hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützte, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Kläger durch Krankheit an einer rechtzeitigen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine postulationsfähige Person gehindert gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Das in dem Schreiben des Klägers vom 21. April als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist als solche zu behandeln. Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Schreibens und der Tatsache, daß der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die unterschiedlichen Rechtsmittel (Revision und Nichtzulassungsbeschwerde) hingewiesen wurde, ist nicht anzunehmen, daß der Kläger mit dem genannten Schreiben tatsächlich eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1994 X R 3/94, BFH/NV 1994, 809).
Vor dem BFH muß sich -- wie ebenfalls aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Fehlt es wie im Streitfall an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Revision durch den Kläger persönlich mit Schreiben vom 21. April -- unwirksam.
Dieser Mangel ist auch nicht durch das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (24. April) am 11. Juli eingegangene Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers geheilt worden. Selbst wenn dieser die Prozeßführung des Klägers nachträglich genehmigt hatte, was im Streitfall wegen der beantragten Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde zumindest zweifelhaft ist, hat dies wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegten Rechtsmittels (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Juni 1993 VII R 5/93, BFH/NV 1994, 333).
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß eine "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Juni 1989 VII B 16/89, BFH/NV 1990, 117). Deshalb erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht kommt.
Fundstellen
Haufe-Index 420989 |
BFH/NV 1996, 241 |