Entscheidungsstichwort (Thema)
Innenarchitekt bei Absatzförderung Gewerbetreibender
Leitsatz (NV)
Ein Innenarchitekt ist gewerblich tätig, wenn seine Tätigkeit lediglich auf die Absatzförderung der Produkte seines Auftraggebers gerichtet ist.
Normenkette
EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat an einer Fachhochschule Innenarchitektur studiert. Danach war er zunächst als Angestellter der Fa. A in X tätig. Später wurde er an die neugegründete Niederlassung in Y versetzt. Er fertigte wie alle dort angestellten Innenarchitekten Pläne für ... -Einrichtungen, bezog ein Festgehalt und eine am Umsatz orientierte Erfolgsbeteiligung. In den Jahren 1973/1974 machte er sich selbständig. Seither befaßt er sich beruflich mit der Einrichtung von Ladengeschäften, hauptsächlich von Bäckereien und Konditoreien sowie von Cafés. Im Streitjahr waren für die Fa. A insgesamt drei selbständige Innenarchitekten tätig, die alle zuvor bei ihr angestellt waren.
Von den Provisionseinnahmen des Klägers des Streitjahres (1978) stammen über 95 v. H. von der Fa. A, in den Folgejahren durchschnittlich mehr als 90 v. H. Mit dieser war -- nach einer undatierten Bestätigung -- vereinbart, daß sie ihm Namen und Adressen von Interessenten gebe. Diese suchte der Kläger auf und besprach mit ihnen die Erstellung eines Angebots. Sinn war, die Kunden von der Fa. A zu überzeugen. In der Bestätigung heißt es u. a.: "Für diese Tätigkeit zahlt A Ihnen eine Vergütung von 8 %."
Der Kläger rechnete seine Leistungen gegenüber der Fa. A monatlich nach den fertiggestellten Objekten ab. Nicht zur Ausführung gekommene Planungen wurden nicht vergütet. In Absprache mit der Fa. A führte der Kläger für diese außer den Planungen auch Verkaufsgespräche durch.
Mit der Klage machte der Kläger geltend, er sei freiberuflich tätig.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus, der Kläger sei gewerblich tätig gewesen.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von dem Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90 (BFH/NV 1992, 664).
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abge holfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (§115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Im Urteil in BFH/NV 1992, 664 hat der erkennende Senat ausgeführt, daß ein Ingenieur, Architekt oder Betriebswirt, der ein Unternehmen berät und dafür ein am Umsatz orientiertes Entgelt erhält, bereits deswegen als Gewerbetreibender anzusehen ist. Auch liege eine Handelsvertretertätigkeit vor, wenn der Steuerpflichtige Kunden des Auftraggebers berate und von diesem für die einzelnen, von diesen Kunden eingehenden Aufträge eine Provision erhalte. Im Anschluß an diese Entscheidung hat auch der XI. Senat des BFH am 6. September 1995 XI R 91/94 (BFH/NV 1996, 135) entschieden, daß eine Tätigkeit, die ihrer Art nach die Merkmale des §18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes aufweise, gewerblicher Natur sei, wenn sie auf die Absatzförderung der Produkte des Auftraggebers gerichtet ist. Es ist dann unerheblich, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen darin besteht, die Kunden zu beraten und Serviceleistungen zu erbringen.
Von diesen Grundsätzen ist auch das FG im angefochtenen Urteil ausgegangen. Es hat sich darauf auch ausdrücklich berufen. Es ist jedoch zu der Feststellung gelangt, die Tätigkeit des Klägers sei trotz der Fertigung von Planungsunterlagen insgesamt auf die Absatzförderung der Produkte seines Auftraggebers gerichtet gewesen. Ob -- wie der Kläger meint -- die Würdigung des Sachverhalts als zwingend oder zutreffend anzusehen ist, ist für den Zulassungsgrund der Divergenz jedoch unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 66791 |
BFH/NV 1998, 312 |