Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschwerde gegen einen Beschluß des Finanzgerichts, der eine Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO ablehnt, ist nur dann zulässig, wenn die Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt oder wenn der angefochtene Beschluß –nicht die Entscheidung in der Hauptsache– unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen ist. In der Nichtbegründung des Ablehnungsbeschlusses liegt kein Verfahrensmangel.
Normenkette
FGO § 108 Abs. 2 S. 2, § 113 Abs. 2 S. 1; VwGO § 119 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt – FA –) hat den Einheitswert für das Grundstück des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zum 1.Januar 1980 festgestellt. Das FA hat dabei den Wert des Grundstücks im Wege des Sachwertverfahrens ermittelt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger sich gegen die Bewertung im Sachwertverfahren wandte, abgewiesen.
Der Kläger beantragte Tatbestandsberichtigung mit der Begründung, die in der Vorentscheidung enthaltenen Angaben über die Gestaltung und Ausstattung des Einfamilienhauses des Klägers würden in wesentlichen Punkten von dem tatsächlichen Zustand abweichen und den Eindruck hervorrufen, es handele sich um ein Einfamilienhaus absolut besonderer Art, für das es kein Vergleichsobjekt gebe. Der Kläger verwies insoweit auf die Ausführungen des Architekten A im Schreiben vom 27.April 1982.
Das FG hat den Antrag abgelehnt und der Beschwerde gegen die Ablehnung, mit der der Kläger sein bisheriges Begehren weiterverfolgt, nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 108 Abs.2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Beschluß, mit dem über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung entschieden wird, unanfechtbar. Ausnahmsweise wird nach fast einhelliger Meinung in der Literatur die Beschwerde dann als zulässig angesehen, wenn die Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt ist oder wenn der angefochtene Beschluß –nicht die Entscheidung in der Hauptsache– unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen ist (vgl. List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rdnr.10; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 38.Aufl., § 320 Anm.5 D; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12.Aufl., § 60 Anm.I 3b; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19.Aufl., § 320 Anm.V; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 7.Aufl., § 119 Anm.8; so auch –allerdings nur im Fall schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften– Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5.Dezember 1967 VII B 21/66, 90, 285, BStBl II 1969, 6, und vom 25.Juli 1978 VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675; anderer Ansicht Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 108 Anm.9 B und Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Anm.2e). Im Streitfall fehlt es an der Voraussetzung, daß der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen ist. Die Ausführungen des Klägers beziehen sich im wesentlichen auf das Hauptverfahren. Seine Rüge, das FG habe zu Unrecht den angefochtenen Beschluß nicht begründet, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Beschluß gemäß § 113 Abs.2 Satz 1 FGO nicht zu begründen war. Auch aus den Akten ist für das Vorliegen eines schwerwiegenden Verfahrensmangels nichts ersichtlich.
Der Senat braucht im Streitfall auch nicht zu entscheiden, ob der weitgehend im Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen ist, daß die Beschwerde auch dann zulässig ist, wenn eine Tatbestandsberichtigung ohne Sachwürdigung als unzulässig abgelehnt worden ist. Der Kläger trägt selbst in seinem Schriftsatz vom 4.Juni 1982 vor, er müsse davon ausgehen, daß das FG seinen Tatbestandsberichtigungsantrag sorgfältig geprüft habe. Darüber hinaus läßt die Entscheidung des FG, daß der Beschluß nicht anfechtbar sei, erkennen, daß die Vorinstanz den Antrag auf Tatbestandsberichtigung aufgrund einer Sachprüfung zurückgewiesen hat. Dies bestätigt der Nichtabhilfebeschluß des FG vom 10.Juni 1982.
Fundstellen