Entscheidungsstichwort (Thema)
“Divergenz” bei der Beurteilung von Tatsachen; grundsätzliche Bedeutung auslaufenden Rechts; Nichtbeeidigung eines Zeugen
Leitsatz (NV)
1. Gelangt das FG im Einzelfall bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweichenden Schlussfolgerung, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
2. Einer auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfrage kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu.
3. Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist ein Zeuge, vorbehaltlich der sich aus § 393 ZPO ergangenen Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Bei der Frage, ob das Gericht die Beeidigung für geboten erachtet, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer acht gelassen hat.
Normenkette
FGO §§ 82, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO §§ 391, 393
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 1 K 2099/06) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht geboten.
Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Im Streitfall sind die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung herausgearbeiteten "Kernsätze" den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Insbesondere ist das FG in seinen Entscheidungsgründen nicht davon ausgegangen, dass eine Eigenheimzulage nur für Erstwohnsitze oder ausschließliche Wohnsitze, nicht aber für Zweitwohnsitze zu gewähren ist; es hat vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht voraussetze, dass der Steuerpflichtige die begünstigte Wohnung ausschließlich bewohnt oder dass es sich um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handele. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar dargelegt, dass das FG --etwa dadurch, dass es, wie die Klägerin meint, an den Nutzungsnachweis überhöhte Anforderungen gestellt habe-- von den in der Beschwerdebegründung benannten Urteilen des BFH im Sinne einer Divergenz abgewichen ist. Soweit das FG im Einzelfall bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer von der Auffassung der Klägerin abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).
2. Die von der Klägerin ergänzend geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist schon deshalb nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen --hinsichtlich der Nachweisanforderungen an eine dauerhafte Eigennutzung einer zulagengeförderten Wohnung, der erforderlichen "Nutzungsintensität" und der Frage, ob auch Zweitwohnsitze mit der Eigenheimzulage gefördert werden können-- in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb --unbeschadet der bereits vorliegenden umfangreichen Rechtsprechung-- eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hinzu kommt, dass bei einer die Gewährung von Eigenheimzulage --d.h. auslaufendes Recht-- betreffenden Rechtsfrage regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 IX B 42/05, BFH/NV 2007, 213, m.w.N.).
3. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
Die Klägerin sieht einen Verfahrensfehler des FG darin, dass es den von ihm vernommenen Zeugen D, obwohl es dessen Bekundungen für unglaubhaft gehalten habe, nicht entsprechend ihrem Antrag in der mündlichen Verhandlung vereidigt habe. Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Zeuge, vorbehaltlich der sich aus § 393 ZPO ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, muss ein Zeuge nicht beeidigt werden. Bei der Frage, ob das Gericht die Beeidigung für geboten erachtet, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH), BFH/NV 2005, 902, m.w.N.).
Ermessensfehler müssen für die ordnungsgemäße Darlegung eines entsprechenden Verfahrensmangels schlüssig gerügt sein (BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132); hierzu reicht der Vortrag der Klägerin indes nicht aus. Mit dem Einwand, das FG hätte den Zeugen mit Blick auf § 391 ZPO vereidigen müssen, seine anderweitige Ermessensentscheidung nicht genügend und nachvollziehbar dargelegt und im Übrigen sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wird nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar gemacht, dass sich das FG der Grenzen seines Ermessens nicht bewusst gewesen sei oder sie missbräuchlich außer Acht gelassen habe.
Soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung Beweismittel "nicht hinreichend gewürdigt", wendet sie sich nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- im Ergebnis gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582).
Fundstellen