Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH -- Erfolgsaussichten
Leitsatz (NV)
Die Behauptung allein, bestimmte -- beim Finanzamt offenbar nie eingetroffene -- Unterlagen zur Steuererklärung seien in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen worden, ist nicht geeignet, für eine Klage gegen einen Schätzungsbescheid hinreichende Erfolgsaussichten zu begründen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1, § 117 S. 2; AO 1977 § 149 ff.; BGB § 130
Verfahrensgang
Tatbestand
Nachdem der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Antragsteller) für 1992 (ebenso wie zuvor auch schon für 1991) trotz Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben hatte, wurde er für diesen Veranlagungszeitraum vom damals zuständigen Finanzamt FA I im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer herangezogen.
Entgegen seiner Ankündigung und trotz Aufforderung durch das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt II, den Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beklagten (FA II), hat der Antragsteller auch im Einspruchsverfahren weder Steuererklärungen abgegeben noch sonst Verwertbares zur Begründung des Rechtsbehelfs vorgetragen, der infolgedessen als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung der auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichteten Klage macht der Antragsteller geltend, seine Ehefrau persönlich habe dem FA I Unterlagen übergeben und, als bekanntgeworden sei, daß diese dort "angeblich nie angekommen" seien, Arbeitgeberbescheinigungen "zusammengetragen" und beim FA I in der 11. Kalenderwoche 1995 "persönlich in den Briefkasten nach Feierabend eingeworfen". Zum Beweis für diese Sachdarstellung beruft sich der Antragsteller auf das Zeugnis seiner Ehefrau. Die Ankündigung, Duplikate der Unterlagen vorzulegen, widerrief der Antragsteller dem Finanzgericht (FG) gegenüber später wieder: Es habe ein Mißverständnis zwischen ihm und seinem Prozeßbevollmächtigten (Pb.) vorgelegen, derartige oder andere Beweismittel existierten nicht.
Außerdem stellte der Antragsteller für diesen Rechtsstreit beim FG den Antrag, ihm unter Beiordnung des Pb. Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Diesen Antrag hat das FG mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspreche keine Aussicht auf Erfolg, weil weder Fotokopien der Steuererklärungen noch sonstige Unterlagen über die Einkommenshöhe des Antragstellers im Streitjahr vorgelegt worden seien und offensichtlich auch nicht vorgelegt werden könnten.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin Gewährung von PKH und Beiordnung des Pb.; dem FA II müsse es, so trägt er zur Begründung vor, möglich sein, aufgrund der Steuerakten bei den Arbeitgebern die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Das FA II hält das Rechtsmittel für unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG den PKH-Antrag des Antragstellers mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Gewährung von PKH u. a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. -- Zur Begründung eines solchen Begehrens sind dem Rechtsuchenden besondere Darlegungspflichten auferlegt (§ 142 Abs. 1 FGO, § 117 Satz 2 ZPO). Denen ist der rechtskundig beratene Antragsteller hier trotz entsprechender Hinweise im angefochtenen Beschluß wiederum nicht nachgekommen. Vor allem verkennt er, daß es nach der Aufgabenverteilung im Steuerrechtsverhältnis zunächst und vor allem seine Sache gewesen wäre (und noch immer ist), eine detaillierte, zudem formgebundene Grundlage für die Festsetzung der zutreffenden Steuer zu schaffen (vgl. §§ 149 ff. der Abgabenordnung -- AO 1977 --; näher dazu: Hübsch mann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Tz. 1 ff. Vor § 149 AO 1977; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Tz. 1ff. Vor § 149 AO 1977 -- jeweils m. w. N.) und daß ihn demgemäß im Rechtsschutzverfahren gegenüber Schätzungsbescheiden verstärkte Mitwirkungspflichten treffen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 65, Rz. 49 und § 96, Rz. 9 ff., m. w. N.). Statt fundierter Angaben (mit Zahlen) aber hat der Antragsteller bislang nur eher allgemein gehaltene Schilderungen zu Übermittlungsversuchen seiner Ehefrau (mit deren Zeugnis als einzigem Beweisangebot) geliefert, wobei er verkennt, daß nach allgemeinen Regeln (Rechtsgedanke des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) im Zweifel er für den Zugang beweispflichtig ist.
Bei dieser Sach- und Beweislage waren die Finanzämter auch nicht gehalten (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977), Auskünfte bei den vom Antragsteller angegebenen Arbeitgebern einzuholen, zumal im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1992 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt wurden. Mithin sind der Rechtsverfolgung beim FG keine hinreichenden Erfolgsaussichten beizumessen.
Fundstellen
Haufe-Index 421938 |
BFH/NV 1997, 606 |