Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Klage auf Feststellung eines Mietverhältnisses
Leitsatz (NV)
Die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses ist eine Besteuerungsgrundlage, deren Feststellung nach § 157 Abs. 2 AO 1977 einen mit Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Teil des Einkommensteuerbescheids bildet und deren Feststellung prozessual jedenfalls an der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO scheitert.
Normenkette
AO 1977 § 157 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
FG Berlin (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 7 K 7090/01) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobenen Verfahrensfehler liegen nicht vor.
1. Zutreffend hat die Vorinstanz den Klageantrag als Anfechtung gewertet; denn die ebenfalls begehrte Feststellung ist nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO subsidiär. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor: Die steuerliche Anerkennung der Mietverhältnisse ist eine Besteuerungsgrundlage, deren Feststellung nach § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) einen mit Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Teil des Einkommensteuerbescheids bildet. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass sich die Frage der steuerlichen Anerkennung der Mietverhältnisse ―wie hier― über einen mehrere Veranlagungszeiträume umfassenden Zeitraum hinzieht. Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sind für jeden Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen (hier: Anerkennung des oder der Mietverhältnisse) selbständig festzustellen und der Sachverhalt und die Rechtslage ohne Bindung an die frühere Beurteilung neu zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH―; vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630, und vom 7. Februar 1969 VI R 174/67, BFHE 95, 41, BStBl II 1969, 314).
2. Das Finanzgericht (FG) hat auch nicht gegen § 105 Abs. 5 FGO verstoßen; denn es hat seine Entscheidung, soweit es der Einspruchsentscheidung nicht folgt, selbst hinreichend und ohne weiteres nachvollziehbar begründet. Seine Würdigung, die Nutzung der Wohnung durch den Vater des Klägers sei im Streitjahr (1994) nicht nachgewiesen, verletzt auch keine Beweislastgrundsätze (§ 96 Abs. 1 FGO). Es ist Sache des Klägers, der einen Werbungskostenüberschuss aus der behaupteten Vermietung seiner Wohnung geltend macht, diese steuermindernde Tatsache auch nachzuweisen.
3. Schließlich hat das FG auch keine gegen die Gewähr rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) verstoßende Überraschungsentscheidung getroffen. Es ging bereits im Vorverfahren darum, ob und inwieweit der Vater des Klägers dessen Wohnung tatsächlich als Mieter nutzte. Auch im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren wurde darum ―wie der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend ausführt― gestritten. Das FG erließ einen Beweisbeschluss, der mit der Beweisfrage über die Umstände der Vermietung auch die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Vater betraf. Dem Kläger ist deshalb gerade nicht das Recht abgeschnitten worden, Beweis darüber anzutreten, ob sein Vater überhaupt in der Wohnung gewohnt habe.
Fundstellen
Haufe-Index 1116694 |
BFH/NV 2004, 532 |