Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Streitwertfestsetzung
Leitsatz (NV)
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Prozeßbevollmächtigten auf Streitwertfestsetzung durch den Bundesfinanzhof, wenn er das Beschwerdeverfahren nicht für seinen Auftraggeber, sondern aus eigenem Recht betrieben hat.
Normenkette
GKG §§ 13, 25; BRAGO §§ 9-11, 31, 61
Tatbestand
Die Antragsteller sind die Prozeßbevollmächtigten des A für dessen Rechtsstreit gegen das Finanzamt B wegen Grunderwerbsteuer, der beim Finanzgericht (FG) anhängig ist. Sie hatten gegen die vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des FG ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Übersendung der Akten an ihre Kanzlei - kraft eigenen Rechts - Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Diese wurde mit Beschluß vom 10. Oktober 1990 als unbegründet zurückgewiesen (Az. des BFH II B 73/90); die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Prozeßbevollmächtigten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 8. November 1990 beantragten die Prozeßbevollmächtigten, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen, damit sie ihren Mandanten gegenüber abrechnen können.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig, weil für diesen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis der Prozeßbevollmächtigten als Antragsteller besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 352, BStBl II 1978, 599 und vom 23. August 1982 IV B 76/81, BFHE 136, 203, BStBl II 1982, 662).
Der Wert des Streitgegenstandes ist kostenrechtlich u. a. von Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gebühren des bevollmächtigten Rechtsanwalts (§§ 9 bis 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -). Derartige Gebühren sind im Beschwerdeverfahren zum Az. II B 73/90 jedoch nicht angefallen. Zwar erhält der Rechtsanwalt gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren fünf Zehntel der im § 31 BRAGO bestimmten Gebühren, auch wenn die Akteneinsicht im Verfahren des ersten Rechtszuges durch die Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten ist. Ein Anspruch des Rechtsanwalts aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entsteht jedoch nicht, wenn er das Beschwerdeverfahren nicht für seinen Auftraggeber, sondern - wie im vorliegenden Fall - aus eigenem Recht betreibt. Es liegt kein Beschwerdeverfahren des Auftraggebers vor; dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch den Prozeßbevollmächtigten auferlegt worden. Eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten in eigener Sache (§ 91 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozeßordnung) kommt nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 422826 |
BFH/NV 1991, 336 |