Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Beschwerde ohne Begründung; Urteilsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Zulässigkeit einer Beschwerde steht es nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer keine besondere Begründung abgegeben hat. Ist davon auszugehen, daß er den abgelehnten Antrag mit der Beschwerde weiterverfolgt, so ist sein Begehren seinem erstinstanzlichen Antrag zu entnehmen.

2. Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 107 FGO ist, daß das Urteil im Rubrum, im Tenor, im Tatbestand oder in den Gründen einen Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit enthält. Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts des Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

 

Normenkette

FGO §§ 107, 128 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 23.04.1996 - IV B 151/95 (NV); BFH/NV 1996, 770

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132886

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