Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahme des Verfahrens; Vertretungszwang
Leitsatz (NV)
1. Ein durch Beschluß beendetes Verfahren kann nach § 134 FGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO wiederaufgenommen werden.
2. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren.
Normenkette
FGO § 134; ZPO § 578 ff.; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) verwarf den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide ... als unzulässig, da weder das Begehren noch die Beschwer schlüssig begründet worden seien. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ es nicht zu. Die hiergegen vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde verwarf der erkennende Senat als unzulässig. Er sah das Rechtsmittel nicht als statthaft an und wies darauf hin, die Beschwerde sei auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person vertreten sei. Der Beschluß wurde mit einfachem Brief an den Antragsteller abgesandt.
Mit dem von ihm persönlich unterzeichneten, am ... beim BFH eingegangenen Telefax-Schreiben beantragt der Antragsteller unter Hinweis auf seiner Meinung nach vom Antragsgegner (Finanzamt -- FA --) zu Unrecht nicht berücksichtigte Beträge die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.
Zwar kann auch ein durch Beschluß beendetes Verfahren wiederaufgenommen werden (Beschluß des BFH vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586). Nach der Rechtsprechung des BFH gilt indes der sog. Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, wonach sich vor dem BFH jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen, auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Beschluß des BFH vom 11. April 1995 I K 1/94, BFH/NV 1995, 1007, m. w. N.). Da der Antragsteller nicht zum Kreis der vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen gehört, ist sein Wiederaufnahmeantrag zu verwerfen.
Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller ihn nicht innerhalb der Frist von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. ab Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses gestellt hat (vgl. § 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 586 der Zivilprozeßordnung).
Fundstellen
Haufe-Index 423649 |
BFH/NV 1996, 925 |