Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Leitsatz (NV)
1. Hat das FA dem Begehren des Steuerpflichtigen nur teilweise entsprochen und haben die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit aber gleichwohl in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 i. V. m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO - also unter teilweiser Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - zu entscheiden.
2. Mißt der Steuerpflichtige einem weiteren, den Rechtsstreit möglicherweise in noch größerem Umfang zu seinen Gunsten erledigenden Ereignis im Rahmen seiner Anträge ausdrücklich keine Bedeutung bei, ist insoweit von einem Unterliegen des Steuerpflichtigen auszugehen.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der A-GmbH (GmbH) besteht seit 1981 eine Betriebsaufspaltung. Der Kläger führte in den Jahren 1982 bis 1984 als sog. Besitzunternehmer neben anderen Investitionen auch verschiedene Baumaßnahmen, insbesondere einen Wohn- und Bürohausumbau, durch. Die Kosten dafür beliefen sich auf insgesamt ca. . . . DM netto.
Mit Anträgen vom 19. September 1983 und vom 25. September 1984 begehrte der Kläger u. a. für die in den Streitjahren 1982 und 1983 angefallenen Baukosten die Gewährung sog. Beschäftigungszulagen nach § 4 b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Zulagen mit Bescheiden vom 26. September 1984 wegen fehlender Anspruchsberechtigung des Klägers jeweils auf 0 DM fest.
Daraufhin stellte die GmbH am 28. September 1984 für das Streitjahr 1983 einen gleichlautenden Zulageantrag. Am 18. Juli 1985 begehrte sie außerdem die Gewährung einer Beschäftigungszulage für das Jahr 1984. In diesem Antrag waren sämtliche Aufwendungen für den Umbau des vom Kläger zum größten Teil an die GmbH vermieteten Wohn- und Bürohauses (noch einmal) zusammengefaßt, auch soweit sie auf das Streitjahr 1983 entfielen.
Das FA wies den vom Kläger gegen die Bescheide vom 26. September 1984 eingelegten Einspruch zurück. Auch die Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Zulagen in Höhe von . . . DM (für 1982) und von . . . DM (für 1983) begehrte, hatte keinen Erfolg. Mit der dagegen eingelegten Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Das FA setzte während des Revisionsverfahrens zunächst mit Bescheid vom 16. Mai 1986 zugunsten der GmbH eine Investitionszulage für 1984 in Höhe von . . . DM fest. Später erging - nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats - auch noch gegenüber dem Kläger ein Änderungsbescheid für das Streitjahr 1982; mit ihm wurde eine Zulage in Höhe von . . . DM gewährt. Eine Änderung des gegenüber dem Kläger für das Streitjahr 1983 ergangenen Erstbescheides lehnte das FA hingegen ab. Es war insoweit der Auffassung, daß dann auch der gegenüber der GmbH erlassene Bescheid im gleichen Umfang zu deren Lasten geändert werden müßte. Das FA berücksichtigte bei Erlaß der genannten Bescheide zulagemindernd, daß das Wohn- und Bürogebäude lediglich zu 64,1 v. H. betrieblich genutzt wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Gewährung der Zulage an die GmbH auf das von ihm selbst betriebene Revisionsverfahren ohne Einfluß sei. Er hat jedoch gleichwohl das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das FA hat eine entsprechende Erklärung abgegeben. Anträge zur Kostenentscheidung haben die Beteiligten nicht gestellt.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist durch die übereinstimmende Erledigungserklärung gegenstandslos geworden. Es ist nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
Der Senat hält es für angemessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger in Höhe von 37,5 v. H. und dem FA in Höhe von 62,5 v. H. aufzuerlegen.
1. Hat das FA - wie im Streitfall - dem Begehren des Steuerpflichtigen nur teilweise entsprochen und haben die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit gleichwohl in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 i. V. m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden (s. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Anm. 35, mit entsprechenden Rechtsprechungshinweisen). Die Kosten sind danach gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Behörde jedenfalls insoweit aufzuerlegen, als sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben wurde.
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das FA die Kosten in Höhe von 62,5 v. H. zu tragen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Zulagengewährung an die GmbH angesichts des Urteils des Senats vom 9. Dezember 1988 III R 32/87 (BFHE 155, 447, BStBl II 1989, 245), betreffend das Freiwerden von der Zahlungspflicht, wenn das FA an das nutzende Unternehmen leistet, auf den Streitfall ausgewirkt hat. Denn der Kläger hat an seinem ursprünglichen Klage- und Revisionsbegehren auch nach Erlaß des Zulagenbescheids vom 16. Mai 1986 (gegenüber der GmbH) ausdrücklich festgehalten. Gemessen an dem danach für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Antrag auf Gewährung einer Zulage von insgesamt . . . DM hat der Änderungsbescheid des FA über . . . DM zu einem Erfolg des Klägers in Höhe von ca. 62,5 v. H. geführt.
Im übrigen beruht die Versagung einer weiteren Zulagengewährung an den Kläger vor allem darauf, daß ein Teil des umgebauten Wohn- und Bürohauses zu Wohnzwecken genutzt wurde. Insoweit kann eine Beschäftigungszulage nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982 nicht gewährt werden. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebäudeteile ertragsteuerrechtlich zum Anlagevermögen gehören sollten. Es entspricht daher auch billigem Ermessen (§ 138 Abs. 1 FGO), wenn es insgesamt bei der Kostenaufteilung entsprechend dem Obsiegen des Klägers verbleibt.
Fundstellen
Haufe-Index 416784 |
BFH/NV 1990, 519 |