Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an die Begründung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, wenn er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt und ausreichend begründet wird.

2. Eine ausreichende Begründung erfordert einerseits eine Vorlage der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen und andererseits eine Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsbehelfs.

 

Normenkette

FGO § 142

 

Tatbestand

...

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf PKH ist unbegründet. Er war deshalb abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin begehrt PKH zur Durchführung sowohl einer Revision als auch einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 4. November 1994. Die insoweit mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1994 eingelegten Rechtsmittel sind jedoch unzulässig, weil die Klägerin in den Verfahren nicht von einer der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) genannten Personen (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vertreten wurde. Auf den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war sie in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden.

2. Zwar könnte der Klägerin (nach einer positiven Bescheidung ihres Antrages auf PKH) an sich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Frist für die Einlegung der Beschwerde und der Revision gewährt werden. Dies würde jedoch voraussetzen, daß die Klägerin alles ihr Zumutbare getan hätte, um die genannten Fristen zu wahren (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631). Dazu gehört, daß sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf PKH stellt und diesen ausreichend begründet. Eine ausreichende Begründung erfordert einerseits eine Vorlage der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen und andererseits eine Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbehelfe. An beidem fehlt es im Streitfall. Das Urteil des FG wurde der Klägerin am 8. Dezember 1994 zugestellt. Sie hätte -- vertreten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer -- bis zum 9. Januar 1995 Revision gemäß § 120 FGO und/oder Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 FGO einlegen können. Bis zum 9. Januar 1995 einschließlich hätte sie deshalb auch den Antrag auf PKH stellen und die in § 117 Abs. 2 ZPO genannten Unterlagen vorlegen müssen. Tatsächlich legte sie Unterlagen i. S. d. § 117 Abs. 2 ZPO erstmalig am 15. Januar 1995 vor. Diese Unterlagen beziehen sich jedoch nicht auf die Klägerin, sondern auf ihren Liquidator persönlich. Außerdem läßt die an sich fristgerecht eingereichte Antragsbegründung nicht erkennen, daß eine Verfahrensrevision bzw. eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision Aussicht auf Erfolg haben könnte. Damit hat die Klägerin nicht alles ihr Zumutbare getan, um die Rechtsbehelfsfristen zu wahren. Entsprechend könnte ihr wegen der Versäumnis der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420769

BFH/NV 1996, 167

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