Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine neuen Beteiligten im Revisionsverfahren; fehlende Zulassung der Revision durch FG; keine Umdeutung unstatthafter Revision in NZB
Leitsatz (NV)
1. Beteiligter am Verfahren über die Revision kann nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt gewesen ist. Ein Revisionskläger kann auch nicht im Wege der Klageänderung, wozu auch ein Beteiligtenwechsel führt, erstmals im Revisionsverfahren als Beteiligter auftreten.
2. Eine von einem Angehörigen der steuer beratenden Berufe eingelegte, jedoch wegen fehlender Zulassung durch das Finanzgericht unstatthafte Revision kann nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden (stg. Rspr.).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1-3, § 116 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 123 S. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die im Anschluß an eine Steuerfahndung erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide für 1984 und 1985, die die von der aus dem Kläger und der Beigeladenen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielten Gewinne betreffen, nur teilweise stattgegeben. Gegen das am 17. April 1996 zugestellte Urteil erhob die Prozeßbevollmächtigte namens der Eheleute A und B Revision mit dem Versprechen, die Begründung innerhalb eines Monats nachzureichen.
Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies die Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom 20. Juni 1996 auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 17. Juni 1996 und die Möglichkeit, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beantragen, hin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).
1. a) Gemäß § 122 Abs. 1 FGO kann Beteiligter am Verfahren über die Revision nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Neue Beteiligte können am Revisionsverfahren nicht teilnehmen, weil mit der Revision eine zwischen bestimmten Beteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz nachgeprüft werden soll (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 122 Rz. 1).
Die Revisionsklägerin ist ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen.
Die Revisionsklägerin kann auch nicht im Wege der Klageänderung, wozu auch ein Beteiligtenwechsel führt, erstmals im Revisionsverfahren als Beteiligte auftreten (vgl. § 123 Satz 1 FGO).
b) Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie vom FG nicht zugelassen worden ist.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat.
Enthält die Entscheidung des FG -- wie im Streitfall -- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1986 IX R 186/85, BFH/NV 1988, 108, ständige Rechtsprechung).
c) Das Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Verfahrensrevision i. S. von § 116 Abs. 1 FGO zulässig. Der Kläger hat keine der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel, die ausnahmsweise eine zulassungsfreie Revision eröffnen, schlüssig gerügt.
2. Die von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte unzulässige Revision (zur Umdeutung von Prozeßerklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, 383, m. w. N.) kann auch nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i. S. von § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291, und vom 25. Februar 1987 II R 10/87, BFH/NV 1988, 320, ständige Rechtsprechung). Im übrigen müßte das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls als unzulässig verworfen werden, weil innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgetragen worden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 421654 |
BFH/NV 1997, 128 |