Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten
Leitsatz (NV)
Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann als Rüge der Nichtbeachtung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstehen sein.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 6 K 1864/05) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
1. Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) habe er nicht nachgewiesen, dass die weitergereichten "Unterprovisionen" Betriebsausgaben seien. Bei den unstreitigen Zahlungen habe es sich auch um steuerlich unbeachtliche bloße Einkommensverwendungen des Klägers handeln können. In der Akte finde sich jedoch kein einziger Gesichtspunkt, der diese Vermutung des FG auch nur ansatzweise stützen könne. Vielmehr würden verschiedene Aktenteile gegen eine private Einkommensverwendung sprechen.
2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als solcher kein Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512). Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann allerdings dahin zu verstehen sein, dass hiermit die Nichtbeachtung des § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Diese Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 512).
b) Das FG hat gegen diese Verpflichtung nicht verstoßen.
Vielmehr hat das FG X, den früheren Anwalt des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn Y, als Zeugen gehört und im Tatbestand seines Urteils auch das Fax des Y vom 27. April 1999 angesprochen, dem nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung besondere Bedeutung zukommt. Das FG hat somit --anders als vom Kläger vorgetragen-- den Akteninhalt in seine Entscheidungsgründe einbezogen und damit auch berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers führt aber weder die Aussage des X noch das Faxschreiben zwangsläufig zu dem begehrten Betriebsausgabenabzug der streitbefangenen "Unterprovisionen". Das FG hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger die betriebliche Veranlassung der Zahlungen nicht habe nachweisen können und dies zu seinen Lasten gehe.
c) Insgesamt wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung durch das FG. Darin liegt jedoch kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1785627 |
BFH/NV 2007, 1921 |