Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortsübliche Vergleichsmiete/Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Leitsatz (NV)
1. Der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil einer verbilligten Wohnungsüberlassung ermittelt sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, nämlich der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.
2. Die maßgebliche ortsübliche Miete ist vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermitteln.
3. Das FG ist bei seiner Schätzung der ortsüblichen Miete aus Rechtsgründen nicht derart an den Mietspiegel gebunden, dass es individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen dürfte. Auch wenn ein Mietspiegel keine Bandbreite von Mietwerten, sondern einen festen Wert ausweist, kann es Zu- oder Abschläge vornehmen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 8 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen 4 K 3000/06) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.). Eine solche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt sich im Streitfall nicht.
a) Zur Entscheidung der Frage, ob ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil in Form der verbilligten Überlassung der Wohnung vorliegt, ist deren üblicher Endpreis am Abgabeort i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Das ist die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47). Die maßgebliche ortsübliche Miete ist vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629). Die maßgebliche ortsübliche Miete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71; vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452; vom 4. März 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).
b) Das FA sieht es als grundsätzlich bedeutsam an, ob bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ein Mietwertabschlag gewährt werden könne, obwohl der Mietspiegel dies nicht vorsehe, sowie, ob von einem durch die Zivilgerichte anerkannten Zuschlag für die Übernahme von Schönheitsreparaturen abgesehen werden könne. Damit wendet es sich lediglich gegen das nach seiner Ansicht unzutreffende Schätzungsergebnis der maßgeblichen ortsüblichen Miete durch das FG und gegen die vom FG angewandten Schätzungsregeln. Insoweit rügt es materiell-rechtliche Fehler des finanzgerichtlichen Urteils, die die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich nicht rechtfertigen.
c) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) kann zwar erfolgen, wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475). Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, und der auch in der Beschwerdeschrift darzulegen ist (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273), lässt sich den Ausführungen des FA aber nicht entnehmen. Das Schätzungsergebnis des FG ist weder wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar noch offensichtlich realitätsfremd (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 69, m.w.N.).
d) Soweit sich das FA auf das BFH-Urteil in BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, beruft, folgt daraus nur, dass bei der Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Ermittlung des geldwerten Vorteils i.S. von § 8 Abs. 2 EStG die Bandbreite der ortsüblichen Miete nach dem Mietspiegel zu berücksichtigen ist und bei einem innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels liegenden Mietpreis die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung regelmäßig ausscheidet. Aus der Entscheidung ergibt sich jedoch nicht, dass das FG bei seiner Schätzung der ortsüblichen Miete aus Rechtsgründen derart an den Mietspiegel gebunden wäre, dass es individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen dürfte und insbesondere dann, wenn --wie im Streitfall-- ein Mietspiegel keine Bandbreite, sondern einen festen Wert ausweist, im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis auch keine Zu- oder Abschläge vornehmen dürfte. Im Übrigen verweist gerade das vom FA in Bezug genommene BFH-Urteil in BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, zutreffend auf den Umstand, dass die ortsübliche Miete keine punktgenaue Einzelmiete ist, sondern selbst bei unterschiedlichen Miethöhen innerhalb einer gewissen örtlich bedingten Bandbreite liegen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 2034980 |
BFH/NV 2008, 1838 |