Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung der Revision durch Steuerberatungs-GmbH

 

Leitsatz (NV)

Die durch eine Steuerberatungs-GmbH eingelegte Revision ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

In der Sache ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Verlust aus der Beteiligung an einer GmbH als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann. Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage, mit der Berücksichtigung dieser Aufwendungen begehrt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen.

Gegen das Urteil des FG richtet sich die Revision des Klägers. Bei der Einlegung der Revision war der Kläger durch die X-GmbH Steuerberatungsgesellschaft vertreten. Die Revision gegen das am 28. März 1988 zugestellte Urteil des FG ist nicht begründet worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil sie durch eine Steuerberatungs-GmbH als Prozeßbevollmächtigte eingelegt worden ist. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs müssen sich Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Damit sind nur natürliche Personen, aber nicht juristische Personen gemeint (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120/335, BStBl II 1977, 121, vom 16. August 1979 I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47, vom 18. März 1986 II R 245/86, BFH/NV 1987, 593).Danach war die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415967

BFH/NV 1989, 313

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