Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Der Streit, welcher Beteiligte nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist eine Streitigkeit über Kosten i. S. v. Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG. Gegen diese Entscheidung des FG ist eine Beschwerde an den BFH nicht gegeben.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO § 138

 

Gründe

1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 12. Juli 1991, daß die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das FG führte zur Begründung der gemäß §§ 137, 138 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Kostenentscheidung aus, die Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids sei aufgrund der erst im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorgenommenen Aufteilung von Vorsteuerbeträgen (§ 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG -) erfolgt. Die Klägerin sei aber bereits im Rechtsbehelfsverfahren aufgefordert worden, die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Sie hätte dies bereits in diesem Verfahren durchführen können und sollen.

Die Klägerin, die dahin belehrt wurde, daß dieser Beschluß des FG unanfechtbar ist, beantragt Änderung der Kostenentscheidung, weil die Begründung des Beschlusses unrichtig sei. Sie teilt in einem Schreiben vom 16. August 1991 auf Anfrage des FG mit, daß sie ihr Begehren als Beschwerde beurteilt wissen wolle. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Die Beschwerde ist unzulässig, weil sich die Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Der Vertretungszwang durch den bezeichneten Personenkreis gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

b) Hinzu kommt, daß die Beschwerde auch deswegen unzulässig ist, weil sie sich gegen eine Kostenentscheidung richtet.

Nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist die Beschwerde nicht gegeben gegen eine Entscheidung des FG über die Kosten im Rahmen einer isolierten Kostenentscheidung. Der Streit darüber, welcher Beteiligte nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 138 FGO), ist eine Streitigkeit über die Kosten i. S. von Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 1977 VI B 64/77, BFHE 123, 318, BStBl II 1978, 2; vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich dies aus dem Wortlaut der bezeichneten Vorschriften. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache darf im Beschwerdeverfahren somit nicht mehr erfolgen, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1978 2 BvR 855/78, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 55).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423084

BFH/NV 1992, 540

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