Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Durchschnittsbesteuerung nach §§ 24, 24 a UStG 1980 nach Betriebsteilung
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob die ertragsteuerliche Nichtanerkennung der Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebs zwischen Eheleuten zur Versagung der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen und des Kürzungsanspruchs nach § 24 a UStG 1980 führt, kann nur dann zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, wenn sie im Streitfall klärbar ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 S. 3; UStG 1980 §§ 24, 24a
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Landwirt. Er war Eigentümer eines 46 ha großen Hofes. In den Streitjahren 1984 und 1985 übertrug er den überwiegenden Teil des Betriebs mit einem großen Bestand von Schweinen auf die Klägerin, so daß er ab dem 1. März 1985 nur noch die Ferkelerzeugung selbst betrieb. Die Schweine erwarb die Klägerin käuflich; im übrigen war sie Pächterin. Die Schweine setzte sie im eigenen Namen ab.
Für die Streitjahre gab sie keine Umsatzsteuererklärung ab, da sie der Auffassung war, daß nach der Durchschnittsbesteuerung gemäß §§ 24, 24 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 keine Steuer anfalle.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) hielt diese Vorschriften nicht für anwendbar und veranlagte die Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften zur Umsatzsteuer. Das FA ging davon aus, daß die Vereinbarungen zwischen den Eheleuten einem Fremdvergleich nicht standhielten und deshalb ertragsteuerlich nicht anzuerkennen seien. Die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte seien somit insgesamt dem Ehemann zuzurechnen. Mangels eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin habe diese ihre Umsätze der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Die gesetzliche Umsatzsteuer für ihre Umsätze betrage zwar nur 7 v. H.; da die Rechnungen und Gutschriften aber eine Umsatzsteuer von 13 v. H. auswiesen, schulde sie die Differenz nach § 14 Abs. 2 UStG 1980.
Die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Tatbestandsmerkmale der §§ 24, 24 a UStG für erfüllt, da die Klägerin ihre Umsätze "im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" ausgeführt habe.
Wegen der Nichtzulassung der Revision hat das FA Beschwerde eingelegt, die es mit grundsätzlicher Bedeutung der Rechts sache begründet. Für grundsätzlich be- deutsam hält das FA die "Frage, ob die ertragsteuerliche Nichtanerkennung einer Betriebsteilung auch für das Umsatzsteuerrecht maßgebend ist und damit zum Ver sagen der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen und des Kürzungsanspruchs nach den §§ 24, 24 a UStG für den -- nach dem Willen der Beteiligten -- durch die Teilung neu entstandenen Betrieb führt".
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanz gerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513). Zur Begründung des Allgemeininteresses reicht der Vortrag, daß die Rechtsfrage vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden ist, nicht aus. Vielmehr muß regelmäßig dargelegt werden, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die mit der Beschwerde herausgestellte Rechtsfrage umstritten ist. Dies erfordert, widerstreitende Meinungen in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen darzulegen (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 152 und 153).
2. Die vom FA als grundsätzlich aufgeworfene Frage stellt sich so im Streitfall als Rechtsfrage nicht.
a) Ist die Betriebsaufspaltung entsprechend der Rechtsansicht der Klägerin ertragsteuerrechtlich gelungen, hat die Klägerin ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt. Das FG hat dann die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu Recht aufgehoben.
b) Ist die Betriebsaufspaltung entsprechend der Rechtsansicht des FA mißlungen und wäre "die ertragsteuerliche Nichtanerkennung der Betriebsteilung auch für das Umsatzsteuerrecht maßgebend" (in diesem Sinne wohl Erlaß des Finanzministeriums Niedersachsen vom 11. Februar 1985 S 7415-3-32 1, Umsatzsteuer-Rundschau 1985, 187), wäre die Klägerin überhaupt nicht Unternehmerin geworden, weil die streitbefangenen Umsätze ihrem Ehemann zugerechnet werden müßten. Für beide Parteien steht aber außer Frage, daß die Klägerin Unternehmerin geworden ist.
c) Ist die Betriebsaufspaltung ertragsteuerrechtlich mißlungen, die Klägerin aber gleichwohl Unternehmerin und damit Inhaberin eines Unternehmens geworden, könnte allenfalls fraglich sein, ob sie ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführte. Selbst wenn das FA diese Frage sinngemäß in der Beschwerdeschrift aufgeworfen hätte, fehlte es doch an der Darlegung, daß die Allgemeinheit ein Interesse an der Klärung der Frage durch den BFH hat. Das FG hat sie in Übereinstimmung mit dem vom FA in der Beschwerdeschrift zitierten Schrifttum bejaht. Gegenteilige Stimmen in der Rechtsprechung oder Literatur sind vom FA nicht angeführt worden und auch nicht offenkundig.
Eine andere im Streitfall klärbare Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht mit dem Hinweis des FA auf Bauer (in Hartmann/Metzenmacher, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E. § 24 a Tz. 23) dargelegt, nach dem bei Umgehung der in § 24 a UStG genannten Obergrenze von 330 Vieheinheiten § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) zu prüfen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 419615 |
BFH/NV 1995, 349 |