Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernisse der Verfahrensrüge eines Begründungsmangels
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen ist schlüssig erhoben nur, wenn die zur Begründung angeführten Tatsachen - falls zutreffend - den entsprechenden Mangel ergeben.
2. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 120 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Das Finanzamt - FA - verlangte von dem Kläger wegen Abgabenrückständen in Höhe von 170 000 DM ein Vermögensverzeichnis mit eidesstattlicher Versicherung, da die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ohne Erfolg geblieben sei. Am 30. Dezember 1986 waren noch insgesamt 110 000 DM rückständig; davon war für Beträge in Höhe von 50 000 DM die Vollziehung der zugrundeliegenden Steuerbescheide ausgesetzt. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) aus, die Pfändungsversuche des FA hätten nicht zu dessen vollständiger Befriedigung geführt, da unter Berücksichtigung der Vollziehungsaussetzungen noch Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 60 000 DM rückständig seien; es komme daher nicht darauf an, daß die Pfändungen nie gänzlich fruchtlos verlaufen seien. Auch wenn entsprechend dem Vorbringen des Klägers von einer Rückstandsminderung um insgesamt etwa 50 000 DM ausgegangen würde, verbleibe ein im wesentlichen auf Säumniszuschläge entfallender Betrag von rd. 11 000 DM, der das Vorgehen des FA rechtfertige.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger, der geltend macht, die - von ihm eingelegte - Revision sei ohne Zulassung gegeben, weil der Vorentscheidung eine Begründung hinsichtlich seiner Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel fehle. Die Begründung erschöpfe sich in einer Wiederholung des Wortlauts der maßgebenden Vorschrift (§ 284 Abs. 1 und 2 AO 1977), der Feststellung, die Pfändungsversuche hätten nicht zur vollständigen Befriedigung geführt, da noch Steuern rückständig seien, und Ausführungen über die Höhe der Rückstände. Diese Begründung sei unschlüssig, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Gesetzestext stehe und keine Subsumtion erfolgt sei. Ein Rückstand an Steuern lasse nicht den automatischen Schluß zu, daß Pfändungsversuche nicht zur Befriedigung geführt hätten, denn Pfändungsversuche seien gerade im Hinblick der noch rückständigen Steuern nicht erfolgt. Die diesbezügliche Klagebegründung, die allein von Bedeutung sei, sei in der Vorentscheidung nicht berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie genügt zwar den Anforderungen des § 120 Abs. 1 FGO, ist insbesondere formgerecht eingelegt worden, denn die der Revisionsschrift ,,zur Revisionsbegründung vorsorglich bereits jetzt" beigegebenen Ausführungen sind als Revisionsbegründung zu werten. Diese enthält jedoch nicht, wie nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO geboten (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 116 Anm. 3, § 120 Anm. 38, mit Hinweisen), die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. von § 116 Abs. 1 FGO, hier die Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Eine solche Rüge ist schlüssig erhoben nur, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO ergeben (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und vom 22. April 1986 III R 176/85, BFH/NV 1987, 95 f.). Hieran fehlt es im Streitfalle.
Der Kläger rügt das Fehlen einer Begründung der Vorentscheidung nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels, seines Einwands, wegen der rückständigen Steuern seien Pfändungsversuche nicht erfolgt. Damit beruft sich der Kläger nicht auf das Übergehen eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, das den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet (vgl. BFH, Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298 f., BStBl II 1977, 351), sondern lediglich auf das Fehlen eines Tatbestandselements des § 284 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative AO 1977 (- fruchtlos - unternommene Mobiliarvollstreckung, hier wegen rückständiger Steuern). In einem solchen Falle handelt es sich nicht um eine Verfahrensrüge, sondern lediglich um eine in die Form eines solchen Angriffs gekleidete Sachrüge (BFH, a.a.O., und Urteil vom 6. März 1985 II R 240/83, BFHE 143, 393, 395, BStBl II 1985, 494).
Auch soweit der Kläger geltend macht, die Begründung der Vorentscheidung stehe in keinem Zusammenhang mit § 284 AO 1977 und lasse eine Subsumtion vermissen, ist die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig erhoben. Sie wäre es, wenn - nach dem Revisionsvorbringen - nicht zu erkennen wäre, welche Überlegungen für das FG maßgeblich waren (BFH, Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, 327, BStBl II 1985, 417; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Anm. 24 a.E.), wenn sich das FG damit begnügt hätte, Steuerrückstände des Klägers festzustellen, nicht aber eine vergebliche Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch, daß die Vorentscheidung nicht mit diesem Mangel behaftet sein kann. Wie der Kläger selbst ausführt, hat das FG festgestellt, daß die Pfändungsversuche des FA nicht zu dessen vollständiger Befriedigung geführt haben. Daß im Anschluß (,,da . . . rückständig sind") nur auf die Rückstände eingegangen wird, nicht aber (auch) im einzelnen auf die fruchtlos gebliebenen Vollstreckungsversuche, läßt allenfalls darauf schließen, daß die vom FG gewählte Begründung insoweit unzureichend sei. Darin läge indessen nicht der Verfahrensmangel des Fehlens von Gründen i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (BFH, Beschluß in BFH/NV 1987, 95 f.; Beschluß vom 19. August 1986 IV R 55/86, BFH/NV 1987, 722; Urteil vom 26. März 1987 V R 8/87, BFH/NV 1987, 789; vgl. auch Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, Rdn. 84).
Fundstellen
Haufe-Index 415568 |
BFH/NV 1988, 580 |