Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
- Für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim BFH besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO.
- Begehrt der ‐ nicht durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62a FGO vertretene ‐ Kläger Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, muss er sowohl den Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist einreichen.
Normenkette
FGO §§ 62a, 116, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Urteile vom 24. Oktober 2002 1 K …/97 und 1 K …/99 ab; die Revision ließ es nicht zu. Der Klägerin wurden die Urteile jeweils am 7. Dezember 2002 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunden das Urteil 1 K …/97 ebenfalls am 7. Dezember 2002, das Urteil 1 K …/99 dagegen erst am 9. Dezember 2002 zugestellt.
Mit ihrem per Telefax übermittelten Schreiben vom 6. Januar 2003, das am 12. Januar 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, legten die Kläger Beschwerde gegen die Urteile ein und beantragten Prozesskostenhilfe (PKH), da sie die Kosten für solche Verfahren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnten. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht beigefügt.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
1. Der von den Klägern selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO― (vgl. Beschlüsse des BFH vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
a) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
b) Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn nach § 62a FGO muss sich der Kläger vor dem BFH ―wie auch aus den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hervorgeht― durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher unzulässig.
c) Wird PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision beantragt, aber nicht zugleich innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn er innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen hat.
Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert war (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152).
d) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme hier nicht in Betracht.
aa) Die Kläger haben den PKH-Antrag nicht innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt.
Die jeweilige Beschwerde war ―wie die Kläger den zutreffenden Rechtsmittelbelehrungen entnehmen konnten― innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Da die FG-Urteile den Klägern am 7. Dezember 2002 bzw. am 9. Dezember 2002 zugestellt worden sind, ist die Frist für die Einlegung der Beschwerden am Dienstag, den 7. Januar 2003 bzw. am Donnerstag, den 9. Januar 2003 abgelaufen. Der PKH-Antrag ist ―mit den Beschwerden― per Fax am 12. Januar 2003, also nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist kommt nicht in Betracht. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag nicht gestellt ist, ergibt sich nach Aktenlage, dass das Antragsschreiben unter dem 6. Januar gefertigt worden ist. Da die Kläger den Übertragungsweg per Telefax ―wie auch schon im finanzgerichtlichen Verfahren― gewählt haben, sind entschuldbare Gründe für die verspätete Übermittlung erst am 12. Januar 2003 nicht erkennbar.
bb) Die Kläger haben weiter ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß, d.h. unter Verwendung der nach § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Vordrucke, und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise dargelegt.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren für dieses Verfahren nicht entstehen (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen