Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags, den Tatbestand des FG-Urteils zu berichtigen, ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 108

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Beschluss vom 23.07.2003; Aktenzeichen I 120/2000)

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss ist indessen nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist mithin nicht statthaft, weshalb sie als unzulässig verworfen werden muss.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1134599

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