Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FG: Keine außerordentliche Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 5, § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.2007; Aktenzeichen 7 V 43/06)

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit dem angefochtenen Beschluss die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 2002 und 2003 abgelehnt. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat es nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

Gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Das ist hier nicht der Fall.

Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft. Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH) (BFH/NV 2007, 1041) seine im Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05 (BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838) vertretene Rechtsansicht aufgegeben und sich an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) angeschlossen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1768289

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