Leitsatz (amtlich)

Baubeschläge im Sinne der Tarifnr. 83.02 - B sind solche Beschläge, die ausschließlich oder hauptsächlich an einem Bauwerk oder Teilen eines Bauwerkes, z. B. Türen, Fenster usw., befestigt werden, nicht aber auch solche Beschläge, die der Ausstattung von Bauwerken, z. B. als Stützen für Wandverkleidungen und Regale, dienen.

 

Normenkette

ZG § 63; AZO § 87

 

Streitjahr(e)

1960

 

Tatbestand

Die Klägerin stellte im November 1960 den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zollauskunft über sogenannte Baubeschläge. Bei den durch Muster veranschaulichten Waren handelt es sich um Winkel aus schwarzlackiertem, geformtem, 1 mm starkem Stahlblech. Ihre Schenkel stehen rechtwinklig zueinander; die Winkelscheitel sind rund gebogen. Die Schenkel sind unterschiedlich 17 : 12,5 bzw. 10 : 7,5 cm lang. An den Scheiteln betragen die Schenkelbreiten bei dem größeren Muster 3,2 und bei den kleineren Mustern 2,9 cm. Gegen die abgerundeten Schenkelenden hin nimmt ihre Breite bis auf 2,9 bzw. 2,2 cm ab. Zur Erhöhung der Festigkeit sind die Winkelbleche in der Mitte (etwa 1 cm vom Rand entfernt) wulstartig bis zu 1,8 cm tief geformt. Der Wulst verläuft an den Schenkelenden kreisrund um ein 6 bzw. 5 mm breites, kreisrundes Bohrloch. Außerdem sind in die Ränder der Schenkel, gegenüberliegend und gegeneinander versetzt, zwei 4 mm breite, kreisrunde Löcher zur Befestigung der Winkel an Wand und Bord eingestanzt.

In der der Klägerin erteilten verbindlichen Zollauskunft vom 20. Januar 1961 wurde die Ware der Tarifnr. 83.02 - C - II Zolltarif 1961 (Binnenzollsatz 7 %, Außenzollsatz 9,6 % des Wertes) zugewiesen.

Der Einspruch, mit dem Zuweisung in die Tarifnr. 83.02 - B (Baubeschläge) begehrt wurde, hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer nunmehr als Klage zu behandelnden Rechtsbeschwerde beantragt die Klägerin, den Einspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 10. Oktober 1961 - Z 2211 - ZA 1/61 - Z 33 und die verbindliche Zollauskunft aufzuheben und die Ware der Tarifnr. 83.02 - B zuzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die verbindliche Zollauskunft vom 20. Januar 1961 ist während des Laufs der Rb. (Klage), nämlich am 31. Dezember 1961, außer Kraft getreten. Es handelte sich bei ihr noch um eine nach § 63 des Zollgesetzes (ZG) 1939 erteilte Zollauskunft über Zollsätze. Mit dem Außerkrafttreten des Zolltarifs (ZT) 1961 am 31. Dezember 1961 durch Einführung des ZT 1962 haben sich die für die Bemessung der Zollschuld maßgebenden Zollsätze der Tarifnr. 83.02 geändert (ß 87 der Allgemeinen Zollordnung - AZO - 1939). Der Rechtsstreit ist damit in der Hauptsache erledigt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - VII 134/54 S vom 26. November 1958, BFH 68, 141; BStBl III 1959, 53).

Nach § 138 FGO ist nur mehr über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, d. h. es ist ohne weitere Ermittlungen anhand des vorliegenden Akteninhalts zu prüfen, ob und inwieweit die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder nicht.

Streitig war, ob die strittigen Waren als "Baubeschläge" der Unterposition B oder aber als andere der Unterposition C - II der Tarifnr. 83.02 ZT 1961 zuzuweisen waren.

Was unter "Baubeschläge" im Sinne der Tarifnr. 83.02 zu verstehen ist, wird zwar weder im ZT 1961 noch auch in den Erläuterungen dazu definiert, ist aber dem ZT durch Auslegung zu entnehmen. Dem von der OFD im Wege der Auslegung aus der Systematik der Tarifnr. 83.02 gewonnenen Ergebnis, daß die Baubeschläge durch ihren Verwendungszweck als kennzeichnenden Unterschied bestimmt sein sollen und daß dieser Verwendungszweck darin besteht, daß die Baubeschläge an den Bauten selbst Verwendung finden, nicht aber Teile von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen eines Bauwerks sein sollen, ist zuzustimmen. Das bedeutet, daß Baubeschläge solche Beschläge sind, die ausschließlich oder hauptsächlich an einem Bauwerk oder Teilen eines Bauwerks, z. B. Türen, Fenster usw., befestigt werden, nicht aber auch solche Beschläge, die der Ausstattung von Bauwerken z. B. als Stützen für Wandverkleidungen und Regale dienen. Diese zutreffende Auslegung des Begriffs "Baubeschläge" hat auch ihren Niederschlag in den Erläuterungen 1965 zu der im Wortlaut gleichgebliebenen Tarifnr. 83.02 gefunden.

Die Auffassung des Klägers, daß als Baubeschläge auch Konsolstützen für Wandverkleidungen und Regale anzusehen seien, geht daher fehl.

Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der OFD zuzustimmen, daß nach den von verschiedenen Verbänden eingeholten und den vom Kläger beigebrachten Stellungnahmen eines Sachverständigen und des Fachhandels nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die strittigen Beschläge hauptsächlich als Baubeschläge oder aber für andere Zwecke verwendet werden. Sie waren daher nach den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften (ATV) 3 c in Verbindung mit ATV 6 der Tarifstelle zuzuweisen, die zur höchsten Zollbelastung führt, nämlich der Tarifstelle 83.02 - C - II.

Auf den Umstand, daß der Fachhandel u. a. auch Beschläge der strittigen Art als Baubeschläge bezeichnet, kommt es gegenüber der sich aus der Tarifauslegung ergebenden Abgrenzung nicht an.

Da sonach die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hätte haben können, waren ihr die Kosten des Verfahrens aufzulegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 140 Abs. 3 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425798

BFHE 1966, 290

BFHE 86, 290

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