Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (NV)
- Richtete sich das Klagebegehren auf die Anordnung der Verfahrensruhe oder auf die Aussetzung des Verfahrens durch das FG (§ 74 FGO analog) und haben die Beteiligten die Hauptsache während des anhängigen NZB-Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das FA die Steuer in Bezug auf einen einzelnen Punkt für vorläufig erklärt hatte, so ist die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.
- Für die Entscheidung darüber, ob eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist das FG zuständig.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1-2, § 139 Abs. 3 S. 3
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.06.2002 - X B 165/01 (NV); BFH/NV 2002, 1332
Fundstellen
Dokument-Index HI1133352 |
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