Leitsatz (amtlich)

Wird die unselbständige Anschließung an ein zulässiges Rechtsmittel durch dessen Rücknahme hinfällig, hat der Rechtsmittelführer auch die durch die Anschließung entstandenen Mehrkosten zu tragen (BGHZ 4,229).

 

Normenkette

FGO § 136 Abs. 2

 

Gründe

Nach Rücknahme der Beschwerde des Antragsgegners war das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen, da die Antragstellerin sich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 129 FGO) der Beschwerde angeschlossen hatte. Die Anschließung ist somit unselbständig und mit Rücknahme der Beschwerde hinfällig geworden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 136 Abs. 2 FGO dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er seine Beschwerde zurückgenommen hat. Die zusätzlichen Kosten, welche durch die Anschließung entstanden sind, waren nicht auszusondern, weil die (unselbständige) Anschließung kein (selbständiges) Rechtsmittel, sondern nur ein Gegenantrag im Rahmen des vom Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels ist (Beschluß des BGH vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51, BGHZ 4, 229 [235]). Da die Anschließung an ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel allein deshalb hinfällig wird, weil der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, treffen diesen auch die Mehrkosten der Anschließung (Beschluß des OLG Düsseldorf vom 9. Dezember 1960 2 W 81/60, Monatschrift für Deutsches Recht 1961, 243).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70205

BStBl II 1973, 761

BFHE 1973, 505

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