Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumung der Frist für die Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (NZB)
Leitsatz (NV)
Legt nach Fortfall der Streitwertrevision der Kl. trotz fehlender Revisionszulassung gegen das FG-Urteil - irrtümlich statt NZB - Revision ein und wird diese daraufhin als unzulässig verworfen, so beginnt die Frist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung (NZB) spätestens mit dem Zugang des die Revision verwerfenden Beschlusses.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 2 S. 1, § 115 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die vom Kl. erhobene Klage wegen Umsatzsteuer 1976 wurde durch das FG als unbegründet abgewiesen. Das Urteil, das keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, wurde dem Kl. am 21. November 1985 zugestellt.
Gegen das Urteil legte der Kl. Revision ein. Diese wurde vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 20. Februar 1986 V R 138/85 als unzulässig verworfen. Der Beschluß wurde am 11. März 1986 an den Kl. abgesandt (Einschreiben).
Mit dem am selben Tage beim FG eingegangenen Schriftsatz des Kl. vom 12. Mai 1986 hat der Kl. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der vom FG nicht abgeholfen worden ist, und hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierbei hat er die Begründung für die nächsten Tage angekündigt. Eingegangen ist die Begründung am 21. Juli 1986 (Schriftsatz vom 17. Juli 1986).
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens macht der Kl. geltend, mit der Bearbeitung der Akte sei im Dezember 1985 ein neubeschäftigter Anwalt beauftragt worden, der offenbar die Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend gewürdigt habe, so daß er statt der Nichtzulassungsbeschwerde Revision eingelegt habe. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde führt der Kl. an, die Klage sei abgewiesen worden, weil es an Rechnungen mit Vorsteuerausweis gefehlt habe. Nunmehr zeichne es sich jedoch ab, daß solche Rechnungen in allerkürzester Zeit beschafft werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt wurde und weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind.
Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Im Hinblick auf die Zustellung des Urteils an den Kl. am 21. November 1985 war diese Frist längst verstrichen, als die Beschwerdeschrift am 12. Mai 1986 beim FG einging.
Die Folgen der Fristversäumung lassen sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausräumen. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wiedereinsetzung wird, von der hier nicht einschlägigen Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO abgesehen, grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist ist vom Kl. nicht eingehalten worden. Mindestens seit dem Zugang des am 11. März 1986 abgesandten Beschlusses des erkennenden Senats vom 20. Februar 1986 V R 138/85, betr. Verwerfung der Revision als unzulässig, hat für den Kl. kein Zweifel mehr daran bestanden, daß verabsäumt worden war, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Die Zwei-Wochen-Frist hat mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und hat sich demnach nicht auf den 12. Mai 1986 erstrecken können.
Da schon hiernach feststeht, daß dem Kl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, daß der Kl. auch in anderer Hinsicht die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
Fundstellen