Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren betr. Kindergeldanspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsbefugnis und Arbeitsgenehmigung

 

Leitsatz (NV)

1. Bei summarischer Prüfung kommt möglicherweise ein Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG in Betracht, wenn dieser im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis und einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung war.

2. Eine vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsbefugnis gilt entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort.

3. Eine vor dem 1.1.2005 erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2007; Aktenzeichen 10 K 1510/04 Kg)

 

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihr für das Revisionsverfahren III R 22/07 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihr Rechtsanwalt A als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist begründet.

Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Bei summarischer Prüfung kommt möglicherweise ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht, da die Klägerin im Zeitraum Dezember 2001 bis Dezember 2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis und einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung war. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsbefugnis gilt entsprechend dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort (Abschn. 62.4.1 Abs. 3 Satz 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--). Nach Abschn. 62.4.1 Abs. 3 Satz 3 DA-FamEStG gilt eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung und kann daher --in Verbindung mit der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis-- möglicherweise einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG begründen.

Aus der von der Klägerin eingereichten Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Auf ihren Antrag war ihr gemäß § 142 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt A beizuordnen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1809775

BFH/NV 2007, 2267

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