Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Heilung der fehlenden Wertsetzung durch Genehmigung eines nach Fristablauf zu bestellenden Bevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde. Die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung durch einen vom Rechtsmittelführer noch zu bestellenden zugelassenen Vertreter ist ausgeschlossen. Die Genehmigung wirkt nur für die Zukunft. Sie kann deshalb nur wirksam werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651).

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Fundstellen

Haufe-Index 154242

BFH/NV 1999, 334

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