Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenrechnung; Streitwert bei einstweiliger Anordnung
Leitsatz (NV)
1. Beim Kostenansatz für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einer einstweiligen Anordnung ist, wenn sich der vom Erinnerungsführer mit dieser Anordnung angestrebte steuerliche Vorteil nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen läßt, von einem Streitwert von 8 000 DM auszugehen.
2. An eine unzutreffende Streitwertermittlung durch das FG oder den Kostenbeamten des FG ist der BFH nicht gebunden.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 3
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) beantragte beim Finanzgericht (FG), dem Finanzamt durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach §114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verwertung einer Zeugenaussage für Zwecke der Besteuerung zu untersagen. Das FG lehnte den Antrag ab. Vorläufiger Rechtsschutz sei bereits deshalb nicht zu gewähren, weil die Einwendungen des Erinnerungsführers nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid zu prüfen seien. Die hiergegen gerichtete -- nicht statthafte -- Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 12. November 1997 IX B 105/97 (BFH/NV 1998, 606) als unzulässig verworfen.
Die Kostenstelle des FG ging in ihrer Kostenrechnung beim Kostenansatz für das die einstweilige Anordnung betreffende Verfahren von einem Streitwert von 800 DM (10 v. H. von 8 000 DM) aus; das finanzielle Interesse des Erinnerungsführers sei nicht zu ermitteln.
Mit Kostenrechnung vom 7. Januar 1998 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen den Erinnerungsführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 895 DM an. Hierbei legte sie unter Hinweis auf den BFH-Beschluß vom 16. November 1976 VII B 84/74 (BFHE 120, 338, BStBl II 1977, 80) einen Streitwert von 84 429 DM zugrunde, weil dies ein Drittel der im Hauptverfahren erstrebten Steuerminderung sei.
Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht der Erinnerungsführer geltend, die Kosten seien auch im Beschwerdeverfahren nach einem Streitwert von 800 DM zu ermitteln.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung abzuändern.
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung.
1. Gemäß §20 Abs. 3 i. V. m. §13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach §13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen (z. B. BFH-Beschluß vom 2. August 1988 VII S 17/88, BFH/NV 1989, 191 zu §13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor §135 "Einstweilige Anordnungen", m. w. N.).
2. Der Senat hält es für angemessen, für das Beschwerdeverfahren einen Streitwert von 8 000 DM zugrunde zu legen. Dem Vorbringen des Erinnerungsführers im FG-Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem BFH läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welche unmittelbaren steuerlichen Vorteile er mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung anstrebte. Der Senat geht deshalb -- wie schon das FG für den Kostenansatz im dortigen Verfahren -- davon aus, daß der Umfang des finanziellen Interesses des Erinnerungsführers am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht feststellbar ist. Die im Streitfall vorliegenden besonderen Umstände lassen es geboten erscheinen, für die Streitwertermittlung nicht auf die Grundsätze des Beschlusses in BFHE 120, 338, BStBl II 1977, 80 zurückzugreifen. Im dort zugrundeliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige die Finanzbehörden durch die einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichten wollen. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist im Streitfall nicht gegeben.
3. Der Streitwert von 8 000 DM ist dem Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen, obwohl der Kostenansatz des FG auf der Annahme eines niedrigeren Streitwerts beruht. Die Revisionsinstanz ist nicht an eine unzutreffende Streitwertermittlung des FG oder des Kostenbeamten des FG gebunden (Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1996 IX E 3/96, BFH/NV 1997, 519, m. w. N.).
4. Die von der Kostenstelle des BFH angesetzten Gerichtskosten sind bei einem Streitwert von 8 000 DM auf 205 DM herabzusetzen (§13 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m. Nr. 3400 der Anlage 1 zu §11 Abs. 1 GKG und Anlage 2 zu §11 Abs. 2 GKG).
5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 422414 |
BFH/NV 1999, 213 |