Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht
Leitsatz (NV)
1. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
2. Das FG kann sich die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführte Strafurteil zu eigen machen, falls der Verfahrensbeteiligte keine substantiierte Einwendungen vorträgt oder entsprechende Beweisanträge stellt.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde von Bediensteten des Zollfahndungsamtes X zusammen mit drei weiteren Tatbeteiligten bei der Umladung von insgesamt ... Fässern zu je ... Liter Alkohol von einem niederländischen LKW auf einen norwegischen LKW angetroffen und deswegen vorläufig festgenommen. Der unter Steueraussetzung stehende Alkohol war ausweislich der sichergestellten Unterlagen von einer in Frankreich ansässigen Firma an eine Firma in Rußland verkauft worden. Mit Haftungsbescheid vom 7. August 1995 nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --) den Antragsteller gemäß §71 der Abgabenordnung (AO 1977) für die nach §143 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) entstandene Branntweinsteuer in Höhe von ... DM in Anspruch. Zur Begründung führte das HZA aus, der zur Ausfuhr bestimmte Branntwein sei nach X (Inland) umdirigiert und dort durch die Umladung dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden. An der sich zugleich als Steuerhinterziehung darstellenden Tat sei der Antragsteller beteiligt gewesen, da er den niederländischen LKW telefonisch zum ersten Treffpunkt am Truck-Stop in Y dirigiert, die Umladeaktion überwacht und eine Lagermöglichkeit für den umgeladenen Alkohol besorgt habe. Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit Urteil des Amtsgerichts wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung aufgrund der gegen das Urteil eingelegten Berufung unter Verwerfung des auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels im übrigen zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Gründen seines Urteils führte das Amtsgericht im wesentlichen aus, am Abend des ... sei es in einem Hotel in X zu einem Treffen des Antragstellers mit den norwegischen Tatbeteiligten A, B und C gekommen. Dort habe man die Modalitäten des Weitertransports und der Zwischenlagerung besprochen. Der Angeklagte C sei mit einem angemieteten norwegischen LKW nach X (Inland) gekommen und habe den Alkohol weiter nach Norwegen transportieren sollen. Da der gemietete norwegische LKW jedoch zu klein gewesen sei, um die gesamten ... Liter Alkohol aufnehmen zu können, sei geplant worden, einen Teil des Alkohols in X (Inland) zwischenzulagern. Der Antragsteller sei hinzugezogen worden, um zu dolmetschen und ein Lager bzw. einen Ort für die Umladung zu finden. Bei dem am 5. Juli 1995 geführten Gespräch sei allen Beteiligten klar gewesen, daß es sich bei dem Transport um einen Alkoholschmuggel von Frankreich nach Norwegen gehandelt habe. Am nächsten Tag seien der Angeklagte B und der Antragsteller mit dem gesondert verfolgten A mit dem PKW des Antragstellers durch X gefahren, um ein entsprechendes Lager zu finden. Da die Zufahrt zu einem ins Auge gefaßten Lager durch dort stehende Fahrzeuge zu klein erschienen sei, sei man übereingekommen, den Alkohol auf der Straße umzuladen und in zwei oder drei Fuhren mit dem kleineren norwegischen LKW in das Lager zu bringen. Der von Frankreich augehende Transport sei von der französischen und deutschen Zollfahndung observiert worden; als die Beteiligten in X (Inland) mit der Umladung der Fässer begonnen hätten, sei die Festnahme des Antragstellers und der übrigen Beteiligten erfolgt.
Das Amtsgericht X wertete die Einlassung des Antragstellers, er habe nicht gewußt, woher der Alkohol gestammt habe, daß dieser offiziell zur Ausfuhr bestimmt gewesen sei und daß mit dem Transport nach Norwegen Abgaben hätten verkürzt werden sollen, als reine Schutzbehauptung. Diese werde durch die Aussage des Angeklagten B widerlegt, nach der die näheren Umstände der Ladung und des Transports erörtert worden seien. Keinem der an dem Gespräch Beteiligten könne es dabei entgangen sein, daß mit dem Transport nach Norwegen eine Steuerhinterziehung beabsichtigt gewesen sei. Der Einlassung des Antragstellers, er habe von dem Gespräch nichts mitbekommen, sei daher kein Glauben zu schenken. Nach seinen eigenen Einlassungen vor dem Haftrichter habe er erklärt, er sei vor einigen Tagen von einem Norweger gebeten worden, in X (Inland) bei der Umladung von Alkoholfässern behilflich zu sein. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung seien umfangreiche Preislisten für verschiedene Alkoholika sichergestellt worden, u. a. mit dem Hinweis: "alle Ab-Werk-Preise sind ab BRD, Niederlande oder Frankreich, unverzollt und unversteuert, mit T 1 zum Export in ein Drittland". Hierzu habe der Angeklagte eingeräumt, er habe versucht, solche Geschäfte abzuwickeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die erhobene Klage gegen den Haftungsbescheid des HZA, in dem das HZA auf das inzwischen gegen den Antragsteller ergangene Strafurteil Bezug genommen hatte, lehnte das Finanzgericht (FG) ab. Es führte aus, die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antragsteller zu Recht als Haftungsschuldner für die von dem Haupttäter B hinterzogene Branntweinsteuer in Anspruch genommen worden sei. Nach den Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Strafurteil des Amtsgerichts habe B den unter Steueraussetzung stehenden und zur unverzüglichen Ausfuhr bestimmten Alkohol durch das Entfernen der Zollplombe und das Umladen -- mit der Folge der Branntweinsteuerentstehung -- dem Steueraussetzungsverfahren entzogen (§143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG) und damit auch eine Steuerhinterziehung begangen. Der Antragsteller habe hierzu Beihilfe geleistet (§27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches -- StGB -- i. V. m. §370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977). Da der Antragsteller die Feststellungen des Amtsgerichts nicht substantiiert bestritten habe, könne sich das FG diese Feststellungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH (Senatsurteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463, 467) zu eigen machen. Das Amtsgericht habe in seinem Urteil die Einlassungen des Antragstellers, er habe aufgrund mangelnder norwegischer Sprachkenntnisse nichts von dem Alkoholschmuggel gewußt, überzeugend widerlegt. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung selbst eingeräumt, davon gewußt zu haben, daß beabsichtigt war, in X (Inland) Fässer mit Alkohol umzuladen. Ferner habe er telefonieren und Wege zeigen sollen, weil die Beteiligten kein Deutsch gekonnt hätten. Insgesamt sei das HZA zu Recht von einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung ausgegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestünden daher nicht.
Gegen den Beschluß des FG hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Gewährung von PKH begehrt. Zur Begründung trägt er vor, er habe die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil substantiiert bestritten. Von dem Zeugen A sei er in englischer Sprache nach einer Umlademöglichkeit in X (Inland) gefragt worden. Über eine Lagermöglichkeit habe man indes nicht gesprochen. Die Ausführungen des FG, er sei von den übrigen Tätern und Teilnehmern hinzugezogen worden, um zu dolmetschen und ein Lager bzw. einen Ort für die Umladung des Alkohols in X (Inland) zu finden, seien unzutreffend. Da er über norwegische Sprachkenntnisse nicht verfüge, könne er über den Inhalt des Gesprächs am Abend des ... keine Aussagen treffen. Seine Einlassungen vor dem Haftrichter sprächen nur bei oberflächlicher Betrachtungsweise gegen seine Darstellung. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, ob die Ladung verzollt gewesen sei oder nicht, und sich auch nie mit Zollfragen befaßt. In der Vergangenheit habe er lediglich versucht, Alkohol-Verkäufe zu vermitteln. Daraus könnten keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts beruhe im wesentlichen auf Vermutungen, Unterstellungen und Scheinbegründungen. Darüber hinaus würden die Aussagen des Zeugen B, die dieser in Norwegen in einem vom Verurteilten C angestrengten Berufungsverfahren gemacht habe, ergeben, daß von einem glaubhaften Geständnis in dem vor dem Amtsgericht durchgeführten Strafverfahren nicht mehr ausgegangen werden könne.
Das HZA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Es trägt vor, auf die Aussage des B im Berufungsverfahren des C komme es nicht an. Das Amtsgericht habe zu Recht den Gehilfenvorsatz des Antragstellers bejaht. Dagegen habe der Antragsteller auch mit seinem neuen Vorbringen keine subsantiierten Einwendungen erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Versagung der begehrten PKH ist nicht begründet. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, §114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Das FG hat deshalb den Antrag auf Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt.
1. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261). Nach Auffassung des Senats sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben. Bei der im PKH- Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht zu beanstanden, daß das FG in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Möglichkeit der Beweisführung im Sinne des Antragstellers überzeugt war, sondern sich vielmehr die strafgerichtlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu eigen gemacht und auf dieser Grundlage den Antrag auf PKH abgelehnt hat.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann sich das FG die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen (vgl. Senatsurteil in BFHE 153, 463, 467, und Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §76 Rdnr. 20, m. w. N.). Aufgrund des Akteninhalts und der Entscheidungsgründe des FG gelangt auch der Senat zu der Auffassung, daß das Vorbringen des Antragstellers in der Klageschrift sowie in der Beschwerdebegründung kein substantiiertes Bestreiten der strafgerichtlichen Feststellungen darstellt.
Der Hinweis des Antragstellers, er verfüge über keine norwegischen Sprachkenntnisse, ist für sich allein nicht geeignet, die Feststellungen des Amtsgerichts zu widerlegen, bei dem am ... in X (Inland) geführten Gespräch sei allen Beteiligten klar gewesen, daß es sich bei dem Transport um einen Alkoholschmuggel von Frankreich nach Norwegen handelte. Selbst wenn die Behauptung des Antragstellers zuträfe, ist nicht auszuschließen, daß er sich mit den übrigen Beteiligten in anderer Weise, so etwa auf englisch, verständigt haben könnte. Nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom ... verfügt er selbst und zumindest der an der Steuerhinterziehung Beteiligte A über englische Sprachkenntnisse. Gegen den Antragsteller sprechen auch seine Aussagen in der haftrichterlichen Vernehmung, nach denen ihn ein Norweger gebeten habe, ihm beim Umladen von Alkoholfässern behilflich zu sein.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er von den übrigen Tätern und Teilnehmern hinzugezogen worden sei, nicht nur einen Umladeplatz, sondern darüber hinaus auch eine Lagermöglichkeit ausfindig zu machen, stehen diese Ausführungen in Widerspruch zu den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts. In der Urteilsbegründung wird nämlich augeführt, daß der Antragsteller nach seiner eigenen Einlassung ein Lager oder einen Ort für die Umladung finden sollte. In Anbetracht dieser Feststellungen hat der Antragsteller in seinen Ausführungen nicht substantiiert bestritten, daß er eine solche Einlassung nicht gemacht habe und daß sich das Amtsgericht zu Unrecht auf seine Aussage berufen habe. Darüber hinaus kommt es hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§27 Abs. 1 StGB i. V. m. §370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) nicht darauf an, ob der Antragsteller lediglich einen Umschlagplatz oder eine Lagermöglichkeit ausfindig machen sollte. Entscheidend ist allein, daß der Antragsteller nach den unbestrittenen strafgerichtlichen Feststellungen aufgrund der zuvor getroffenen Absprache sein Auto zur Verfügung gestellt hat und zusammen mit den Tatbeteiligten B und A durch X (Inland) gefahren ist, um ein entsprechendes Lager ausfindig zu machen, und daß er bei der anschließenden Umladung der Fässer geholfen hat.
Der Senat vermag nach summarischer Prüfung auch nicht zu erkennen, daß das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat im Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid zu einer von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichenden Beweiswürdigung führen könnte. Die bloße Behauptung, er habe keine Kenntnis davon gehabt, ob die Ladung bereits verzollt gewesen sei oder nicht, und er sei mit Zollfragen jeglicher Art nie befaßt gewesen, ist nicht geeignet, das Ergebnis der strafgerichtlichen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Gegen die Behauptung, er sei mit Zollfragen nie befaßt gewesen, spricht bereits die unbestrittene Feststellung im strafgerichtlichen Erkenntnis, in den Unterlagen des Antragstellers seien Zoll- und Transportpapiere gefunden worden, die einen Alkoholexport von Frankreich nach Nigeria belegen. Auch die in der Wohnung des Antragstellers vorgenommene Sicherstellung von umfangreichen Preislisten mit Preisangaben für zum Export bestimmte und daher ausdrücklich als "unverzollt und unversteuert" bezeichnete Spirituosen, liefert ein weiteres Indiz, daß sich der Antragsteller entgegen seinem Vorbringen mit Fragen der Verzollung und den Auswirkungen der Abgabenbelastung auf die Preisgestaltung befaßt hat.
Schließlich vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung des Antragstellers anzuschließen, daß das Ergebnis der richterlichen Vernehmung des Beteiligten B vor einem Amtsgericht in Norwegen geeignet sei, die Glaubhaftigkeit des von B vor dem inländischen Amtsgericht abgelegten Geständnisses zu widerlegen. Diese Aussage, die sich ausschließlich auf den Tatbeitrag des C bezieht, läßt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der vor dem Amtsgericht gemachten Aussage zu, zumal B in seiner Vernehmung bestätigt hat, daß am ... in X (Inland) ein Treffen stattgefunden habe, bei dem die Lagerprobleme und der Transport zum Lager besprochen worden seien.
Die vom FG hinsichtlich der Entstehung der Branntweinsteuer und der Erfüllung des Haftungstatbestandes des §71 AO 1977 vorgenommene rechtliche Würdigung entspricht der Gesetzeslage. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des FG Bezug (§113 Abs. 2 Satz 3 FGO). Anhaltspunkte, daß der Haftungsbescheid aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, sind im Rahmen der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar. Die Beschwerde des Antragstellers kann daher keinen Erfolg haben.
Fundstellen
Haufe-Index 66606 |
BFH/NV 1998, 738 |