Leitsatz (amtlich)

Die Bekanntmachungen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über das Jahresbrennrecht und die Übernahmepreise für Branntwein sind keine Entscheidungen des Bundesmonopolamts im Sinn des § 4 Nr. 2 b BFHG.

 

Normenkette

AO § 228; BranntwMonG §§ 74, 40, 64, 8, 62, 73

 

Tatbestand

Die Bfin. betreibt eine Hefelüftungsbrennerei mit Brennrecht. In den Bekanntmachungen über das Jahresbrennrecht und die Übernahmepreise für Branntwein in den Betriebsjahren 1962/63 vom 29. November 1962 (Bundesanzeiger -- BAnz -- Nr. 233 vom 11. Dezember 1962, Bundeszollblatt -- BZBl -- 1963 S. 19), 1963/64 vom 27. November 1963 (BAnz Nr. 230 vom 11. Dezember 1963, BZBl 1964 S. 51) und 1964/65 vom 25. November 1964 (BAnz Nr. 227 vom 4. Dezember 1964, BZBl 1964 S. 1079) -- im folgenden Bekanntmachungen -- hat die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein das Jahresbrennrecht in den drei Betriebsjahren für Hefelüftungsbrennereien in Höhe des regelmäßigen Brennrechts und den Überbrandabzug (§ 74 des Branntweinmonopolgesetzes -- BrMonG --) auf 20 bzw. 40 DM je Hektoliter Weingeist festgesetzt.

Gegen diese Festsetzungen des Jahresbrennrechts und des Überbrandabzuges hat die Bfin. Beschwerden nach § 4 Nr. 2b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 -- BFHG -- (BGBl 1950 S. 257) eingelegt mit der Begründung, daß die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch diese Bekanntmachungen das ihr nach § 40 BrMonG zustehende Ermessen verletzt habe; denn die Bekanntmachungen begünstigten die Belange der brennrechtslosen Brennereien, während die Interessen der Brennrechtseigner ermessensmißbräuchlich benachteiligt würden. Außerdem stellten sie einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Bfin. dar.

Der Senat hat dem Antrag der Bfin. entsprechend die Beschwerden wegen der gleichen Sach- und Rechtslage zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

In der mündlichen Verhandlung machten die Beteiligten insbesondere geltend, daß aus § 4 Nr. 2 b BFHG und seiner Begründung zu entnehmen sei, daß in allen Fällen, in denen nicht das Berufungsverfahren nach der AO gegeben sei, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof gegeben sein sollte und daß die in dem Bescheid vom 13. Oktober 1964 als maßgeblich für den Rechtsweg zum Bundesfinanzhof ausgesprochene Unterscheidung zwischen Bundesmonopolverwaltung und Bundesmonopolamt im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden sind unzulässig.

Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nach § 4 Nr. 2 b BFHG ist gegeben gegen Entscheidungen des Bundesmonopolamts für Branntwein, soweit nicht das Berufungs- oder das Anfechtungsverfahren nach der AO gegeben ist. Da die beiden letzteren Möglichkeiten für den Streitfall ausscheiden, ist für die Frage der Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs und damit für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 4 Nr. 2b BFHG primär entscheidend, ob es sich bei den angegriffenen Bekanntmachungen um Entscheidungen des Bundesmonopolamts handelt.

Die Bekanntmachungen sind erlassen worden von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Diese ist der Auffassung, daß es für die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels unerheblich sei, daß die Bekanntmachungen unter der Firmierung "Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und nicht "Bundesmonopolamt" herausgegeben worden seien. Denn die Festsetzung des Jahresbrennrechts und der Übernahmepreise und damit auch des Überbrandabzugs fiele zweifelsfrei in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Bundesmonopolamts. Das ergebe sich auch aus § 64 Satz 4 BrMonG, wo das Bundesmonopolamt als die kompetente Stelle ausdrücklich genannt sei. Der kaufmännische Bereich der Bundesmonopolverwaltung, die Verwertungsstelle, sei mit diesen Angelegenheiten nicht befaßt. Das Ergebnis der hoheitlichen Tätigkeit des Bundesmonopolamts sei nur formell in die Gestalt einer Bundesmonopolverwaltung-Bekanntmachung gekleidet. Die Entscheidung der Bundesmonopolverwaltung sei also eine Entscheidung des Bundesmonopolamts im Sinne des § 4 Nr. 2 b BFHG.

Der Senat vermag diese Auffassung, wie er bereits in dem Bescheid vom 13. Oktober 1964 ausgeführt hatte, nicht zu teilen. Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein besteht nach § 4 BrMonG aus dem Bundesmonopolamt und der Verwertungsstelle; an ihrer Spitze steht ein Präsident. Im Gesetz sind dem Bundesmonopolamt und der Verwertungsstelle eigene Zuständigkeiten eingeräumt. Während der Verwertungsstelle die Führung der kaufmännischen Geschäfte der Bundesmonopolverwaltung obliegt (§ 9 BrMonG), sind dem Bundesmonopolamt, das eine Behörde ist (§ 8 BrMonG), bestimmte Entscheidungen übertragen, und zwar in ausdrücklicher Abgrenzung von den der Bundesmonopolverwaltung übertragenen.

So wird z. B. nach § 62 BrMonG der Übernahmepreis für Branntwein aus Stoffen, die den Monopolbrennereien vorbehalten sind, von dem Bundesmonopolamt durch Vereinbarung mit dem Hersteller festgesetzt. Nach § 64 BrMonG werden der Branntweingrundpreis (§ 65) sowie die Abzüge und Zuschläge nach §§ 72, 73 und 74 BrMonG von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzt, während nach § 64 Satz 4 BrMonG das Bundesmonopolamt nur vorläufige Abschlagspreise festsetzen kann, die demnächst ausgeglichen werden. Es trifft demnach nicht zu, daß, wie die Bundesmonopolverwaltung vorträgt, die Festsetzung des Jahresbrennrechts und der Übernahmepreise und damit auch des Überbrandabzugs "zweifelsfrei in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Bundesmonopolamtes" fiele und daß sich das auch aus Satz 4 des § 64 BrMonG ergebe, wo das Bundesmonopolamt als die kompetente Stelle ausdrücklich genannt sei. Richtig ist vielmehr nur, daß die genannten Entscheidungen in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Monopols gehören, daß die endgültigen Entscheidungen aber nicht das Bundesmonopolamt, sondern die Bundesmonopolverwaltung als solche zu treffen hat. Auch die Festsetzung des Jahresbrennrechts obliegt nach § 40 BrMonG der Bundesmonopolverwaltung, die dabei unter Berücksichtigung der angesammelten Bestände und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein bestimmen kann, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennerei-Gruppe für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. Die Unterlagen für diese Festsetzung ergeben sich aus der kaufmännischen Tätigkeit der Bundesmonopolverwaltung, die der Verwertungsstelle obliegt. Es kann also auch nicht, wie die Bundesmonopolverwaltung vorträgt, gesagt werden, daß der kaufmännische Bereich der Bundesmonopolverwaltung, die Verwertungsstelle, mit den Angelegenheiten, die in den Bekanntmachungen geregelt werden, nicht befaßt sei.

Diese dem Gesetz zu entnehmende Verteilung der Zuständigkeiten, die ausdrücklich, in § 64 BrMonG sogar in demselben Paragraphen, zwischen Bundesmonopolverwaltung und Bundesmonopolamt unterscheidet, läßt es nach Auffassung des Senats nicht zu, in den Bekanntmachungen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Entscheidungen des Bundesmonopolamts im Sinne des § 4 Nr. 2b BFHG zu sehen, die nur formell in die Gestalt einer Bundesmonopolverwaltung-Bekanntmachung gekleidet seien.

Da in § 4 Nr. 2 b BFHG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof ausdrücklich nur gegen Entscheidungen des Bundesmonpolamts zugelassen ist, ist diese Bechwerde gegen die in Rede stehenden Bekanntmachungen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein nicht gegeben.

Der Senat hat nach nochmaliger eingehender Prüfung an der im Bescheid vom 13. Oktober 1964 vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Er hat sich bei seiner Entscheidung auch von dem Gedanken leiten lassen, daß nach § 228 Abs. 2 AO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl I S. 981), wonach den Abgabenangelegenheiten, in denen die Rechtsmittel des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der AO gegeben sind, die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleichstehen, nunmehr gegen Bekanntmachungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Bundesmonopolverwaltung, sofern es sich dabei überhaupt um rechtsmittelfähige Akte handelt, die Beschwerde nach der AO gegeben ist. Das entspricht auch der Systematik des steuerrechtlichen Rechtsweges, nach der bei Ermessensentscheidungen zunächst der vorgesetzten Dienststelle Gelegenheit zur Überprüfung gegeben werden soll, da diese, anders als die Steuergerichte, befugt ist, ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der untergeordneten Stelle zu setzen. Bei den Entscheidungen der Bundesmonopolverwaltung aber handelt es sich in der Regel um monopolwirtschaftliche, also um Ermessensentscheidungen.

Soweit in früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs bezüglich des Rechtsweges zum Bundesfinanzhof nach § 4 BFHG nicht zwischen Entscheidungen der Bundesmonopolverwaltung und des Bundesmonopolamts unterschieden wird, hält der Senat mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

Ob der Bfin. gegen die Bekanntmachungen als einer Angelegenheit der Verwaltung der Finanzmonopole gemäß §§ 228, 237, 303 und 304 AO das Rechtsmittel der Beschwerde an den Bundesminister der Finanzen zusteht, hängt davon ab, ob die Bekanntmachungen rechtsmittelfähige Verfügungen im Sinne der AO sind. Diese Frage, zu der die Beteiligten in ihren Schriftsätzen eingehende Ausführungen gemacht haben, konnte in diesem Verfahren nicht entschieden werden, da nach dem oben Dargelegten die Beschwerden schon wegen Fehlens des Rechtsweges zum Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen werden mußten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411517

BStBl III 1965, 138

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