Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Umsätze aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr.14 UStG reicht es nicht aus, wenn jemand eine Tätigkeit ausübt, die einem der dort genannten Berufe entspricht. Die Befreiung kann nur derjenige beanspruchen, der die Ausbildungs-, Zulassungs- und Ausübungsvoraussetzungen eines der dort genannten Berufe erfüllt.

2. Ob die Steuerbefreiung für klinische Chemiker die Anerkennung durch die Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie e.V. voraussetzt, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 14

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich bedeutsam, ob es für die Steuerbefreiung der Umsätze ,,aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker" (§ 4 Nr.14 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980)

a) auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit

oder

b) auf die Anerkennung durch die Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie e.V. ankommt.

Mit diesem Vorbringen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

Die Rechtsfrage zu a) ist nicht klärungsbedürftig. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (z.B. Urteil vom 25. März 1977 V R 144/74, BFHE 122, 181, BStBl II 1977, 579) ist bereits geklärt, daß es für die Befreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG nicht ausreicht, wenn jemand eine Tätigkeit ausübt, die einem der dort genannten Berufe entspricht. Die Umsatzsteuerbefreiung kann nur derjenige beanspruchen, der die Ausbildungs-, Zulassungs- und Ausübungsvoraussetzungen eines der genannten Berufe erfüllt.

Der Rechtsfrage zu b) fehlt es an der erforderlichen Klärbarkeit im angestrebten Revisionsverfahren. Es genügt nicht, daß eine Klärung theoretisch möglich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm.11). Vielmehr muß die Klärung zu erwarten sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Urteil auf der Rechtsfrage beruht, d.h. wenn die Rechtsfrage nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß das Urteil entfiele (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 9. April 1990 III B 109/88, unter 2., BFH/NV 1990, 790).

Dies trifft im Streitfall nicht zu. Das Finanzgericht (FG) hat die Frage offengelassen, ob die Steuerbefreiung die Anerkennung durch die Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie e.V. voraussetzt oder ob sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen zukommt, die die Anerkennung als klinischer Chemiker durch diese Gesellschaft nicht erworben haben. Das FG hat die Steuerbefreiung nicht zuerkannt, weil der Kläger nicht Diplom-Biochemiker oder Diplom-Chemiker ist.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423112

BFH/NV 1993, 129

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