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BFH Beschluss vom 26.03.1998 - X B 149-151/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage der Original-Prozeßvollmacht, wenn mehrere Verfahren anhängig sind

 

Leitsatz (NV)

1. Grundsätzlich muß für jedes anhängige finanzgerichtliche Verfahren gesondert eine schriftliche Originalvollmacht vorgelegt werden. Die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht genügt nur dann, wenn diese für den Spruchkörper, der den Nachweis von Amts wegen zu prüfen hat, "ohne weiteres greifbar" ist.

2. Anforderungen an Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 73 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerden, die der Senat in entsprechender Anwendung des §73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, sind unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der in §62 Abs. 3 FGO geforderte Nachweis der Prozeßvollmacht ist dem Gericht, d.h. grundsätzlich dem zuständigen Spruchkörper gegenüber zu erbringen. Ihm muß eine Originalvollmacht vorgelegt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 9. August 1996 VI R 30/96, BFH/NV 1997, 135, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung), und zwar grundsätzlich für jedes Verfahren gesondert. Ob die Vollmacht bereits vorhanden war, jedoch nicht vorgelegt worden ist, ist unerheblich (BFH- Beschluß vom 21. Juli 1989 VIII R 16/85, BFH/NV 1990, 252). Die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht genügt nur dann, wenn diese für den Spruchkörper, der den Nachweis von Amts wegen zu prüfen hat (§62 Abs. 3 Satz 2 FGO), "ohne weiteres greifbar" ist. Letztere Voraussetzung ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn der Prozeßbevollmächtigte im Gerichtsverfahren nicht auf eine im Veranlagungsverfahren vorgelegte Vollmacht Bezug nimmt (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848; vom 13. Juni 1996 III B 50/95, BFH/NV 1996, 919). Allerdings ist nicht die Bezugnahme das Entscheidende, sondern die dem Gericht eröffnete Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die Originalvollmacht (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 X R 125/96, BFH/NV 1998, 58). Eine solche Greifbarkeit hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall -- zumindest inzident -- ungeachtet dessen verneint, daß bei demselben Senat des FG für frühere Streitjahre bereits Rechtsstreite anhängig waren, zu deren Akten nach ihrer Behauptung eine Originalvollmacht eingereicht worden war. Dies wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

2. Ergeht nach Einlegung einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung des BFH, die von dem angefochtenen Urteil des FG abweicht, ist die mangelnde Bezeichnung der Divergenz unschädlich (BFH-Beschluß vom 20. Juni 1974 VI B 15/74, BFHE 112, 342, BStBl II 1974, 583). Auch dieser rechtliche Gesichtspunkt verhilft indes der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Rechtssätze des Senatsurteils in BFH/NV 1998, 58 sind zu einem anders gelagerten Sachverhalt ergangen. Eine "Greifbarkeit" der Vollmacht war in jener Entscheidung im Hinblick darauf bejaht worden, daß zwei Verfahren zur gleichen Zeit bei demselben Senat anhängig geworden waren und von demselben Richter parallel bearbeitet wurden.

3. Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muß hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rdnr. 59, m.w.N. der Rechtsprechung). Das FG hat seine Entscheidung in doppelter Weise begründet: Es hat die Klage zum einen abgewiesen, weil die Originalvollmacht nicht fristgemäß vorgelegt worden war. "Außerdem" hat das FG die Klage deswegen als unzulässig erachtet, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der gerichtlichen Ausschlußfrist bezeichnet worden ist. Zu diesem Teil der Doppelbegründung werden Beschwerdegründe nicht vorgetragen.

4. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422403

BFH/NV 1998, 1487

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