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BFH Beschluss vom 26.06.2000 - III B 101/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung der Divergenz (hier betr. Abgrenzung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit von einer gewerblichen); ordnungsgemäße Rüge bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (Übergehen von Beweisangeboten)

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 Nrn. 2-3, § 76 Abs. 1 S. 1, § 94; ZPO § 164; EStG §§ 21, 15

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift weder die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) noch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind.

1. Zur Bezeichnung der behaupteten Divergenz hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abstrakte Rechtssätze in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und in den angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1984 I R 182/79 (BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722) und vom 21. August 1990 VIII R 271/84 (BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126) so genau bezeichnen müssen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen bestimmten (abstrakten) tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, 719). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

Nach den Urteilen des BFH in BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126 und in BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722 ist eine vermietende oder verpachtende Tätigkeit nur ausnahmsweise gewerblich, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände sind insbesondere dann anzunehmen, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine Unternehmensorganisation erforderlich ist. Demgemäß hat das FG in dem angefochtenen Urteil aufgrund einer ausführlichen Würdigung der Umstände festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Das Urteil lässt erkennen, dass das FG ―wie der BFH in den vorgenannten Entscheidungen― davon ausgegangen ist, dass bei der Frage der Abgrenzung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit von einer gewerblichen die besonderen Umstände und Sonderleistungen hinsichtlich jeden Einzelfalles zu untersuchen sind und nach dem Gesamtbild zu entscheiden ist.

Ob die Würdigung des Sachverhalts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) durch das FG zutrifft oder nicht, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit des Urteils, die nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO führen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58 und 62). Die Einwendungen der Klägerin richten sich im Wesentlichen gegen die tatsächliche Würdigung.

2. Die Rüge der Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) sowie der Nichterhebung angebotener Beweise greift gleichfalls nicht durch.

Soweit die Klägerin rügt, ihre in vorbereitenden Schriftsätzen unterbreiteten Beweisangebote seien übergangen worden, gehört bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln zu einer ordnungsgemäßen Rüge auch der Vortrag, dass dieser Verstoß in der Vorinstanz von der fachkundig vertretenen Klägerin gerügt wurde oder weshalb der Klägerin eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757, 758; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 38, m.w.N.). Insoweit trägt die Beschwerde jedoch nichts vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. Juni 1999 ist den Beteiligten überdies Gelegenheit gegeben worden, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen und ihre Anträge zu stellen. Indessen hat die fachkundig vertretene Klägerin nicht auf Erhebung weiterer Beweise bzw. der Erhebung der von ihr angebotenen Beweise bestanden. Die Beschwerde trägt auch nicht vor, dass die Klägerin etwa eine Berichtigung des Protokolls beantragt hätte (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozeßordnung, BFH-Beschluss vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Hinzu kommt, dass die weitere Sachaufklärung, die das FG angeblich unterlassen hat, für den Ausgang des Rechtsstreits auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung nicht entscheidungserheblich hätte sein können. Tatsachen, die nicht entscheidungserheblich sind, braucht das FG weder auf Antrag noch von Amts wegen aufzuklären. So verhält es sich aber im Streitfall. Für das FG war die Frage nach der Auswahl und Einweisung der einzelnen Asylbewerber in das Heim und deren dortige Betreuung ohne Bedeutung für seine Entscheidung.

Soweit die Klägerin rügt, das FG sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt hinsichtlich der Belegdauer der einzelnen Räume ausgegangen und die Würdigung des FG entspreche weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch dem verfahrensfehlerfrei gewonnenen Ergebnis des Prozesses, macht die Klägerin keinen Verfahrensmangel i.S. von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern eine rechtlich fehlerhafte Würdigung geltend. Damit wird indes kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorgetragen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI544200

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