Entscheidungsstichwort (Thema)

Unerreichbarkeit eines Zeugen

 

Leitsatz (NV)

Das FG darf einen Zeugen als unerreichbar ansehen und sich mit dessen schriftlicher Aussage begnügen, wenn der Zeuge nach einem ärztlichen Attest auf unabsehbare Zeit nicht vernehmungsfähig ist.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, §§ 82, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Ein Verfahrensfehler ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) darf eine Zeugeneinvernahme dann unterlassen, wenn der Zeuge unerreichbar ist (ständige Rechtsprechung; s. bereits Urteil vom 29. Mai 1974 I R 167/71, BFHE 112, 455, BStBl II 1974, 612). Das FG hat im Streitfall das von dem Zeugen eingereichte Attest ersichtlich dahin gewürdigt, dass der Zeuge auf unabsehbare Zeit insgesamt nicht vernehmungsfähig sein werde, auch nicht durch einen beauftragten oder einen ersuchten Richter am Wohnort des Zeugen. Stattdessen hat sich das FG ohne Verfahrensverstoß wegen Unerreichbarkeit des Zeugen mit dessen schriftlicher Aussage begnügt und diese in seine Beweiswürdigung einbezogen.

Inwieweit im Übrigen eine Augenscheinseinnahme Aufschluss über die Höhe der strittigen Anschaffungskosten hätte geben können, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, insoweit ist die Darlegung bereits unschlüssig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 797116

BFH/NV 2002, 1470

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