Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH
Leitsatz (NV)
1. Für ein Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung von Prozeßkostenhilfe (PKH) durch das FG kann grundsätzlich PKH gewährt werden.
2. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist keine PKH zu gewähren, wenn die Klage verspätet eingelegt wurde.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 114
Verfahrensgang
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist ein beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellter Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH für das Hauptsacheverfahren durch das Finanzgericht (FG).
1. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 14. Januar 1993 beim Antragsgegner, Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) "Einspruch -- Widerspruch", der sich gegen einen Bericht über eine betriebsnahe Veranlagung vom November 1989 richtete.
Das FA sah den Schriftsatz als Klageerhebung gegen die am 9. November 1992 erlassenen Einspruchsentscheidungen in Sachen Aufteilungsbescheid Einkommensteuer 1980, Einkommensteuer 1980 bis 1983, Umsatzsteuer 1982 bis 1985 und 1987 und Vermögensteuer auf den 1. Januar 1982 und 1. Januar 1983 und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1983 an und legte ihn dem FG vor. Auf Anfrage des Berichterstatters des FG teilte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 mit, der ursprüngliche Schriftsatz sei "momentan" noch keine Klage. Mit Schreiben vom 10. November 1993 erklärte der Kläger auf nochmalige Rückfrage des Berichterstatters des FG, er sehe sich gezwungen, Klage zu erheben.
Aus den dem FG vorgelegten Steuerakten ergab sich, daß die Einspruchsentschei dungen vom 9. November 1992 mit Post zustellungsurkunden zugestellt und am 10. November 1992 beim Postamt München 21 niedergelegt wurden. Der Kläger wurde davon benachrichtigt. Durch Aufklärungsanordnung des FG vom 23. November 1993 wurde der Kläger auf die Verspätung der Klageerhebung hingewiesen. Er teilte darauf mit Schreiben vom 30. Dezember 1993 mit, daß er an der Aufklärung der Angelegenheit festhalte. Das FG erließ am 7. Januar 1994 durch den Berichterstatter einen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Gegen diesen Gerichtsbescheid beantragte der Kläger mündliche Verhandlung, PKH und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Das FG lehnte den Antrag auf PKH mit Beschluß vom 24. Februar 1994, zugestellt am 26. Februar 1994, ab. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Klagefrist bei Erhebung der Klage bereits abgelaufen gewesen sei.
3. Gegen den Beschluß des FG legte der Kläger mit einem am 10. März 1994 beim FG eingegangenen Schriftsatz "Einspruch/Widerspruch/Beschwerde" ein. Gleichzeitig beantragte er PKH für das Beschwerdeverfahren, da er seit 15. November 1993 arbeitslos -- ohne finanzielle Bezüge -- sei. Mit Schreiben vom 21. Mai 1994 legte der Kläger auf amtlichem Vordruck eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaft lichen Verhältnisse vor.
Entscheidungsgründe
Der Antrag war abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren, für das der Kläger PKH beantragt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung erhält ein Beteiligter PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für das Verfahren über eine Beschwerde wegen Ablehnung von PKH kann ebenfalls PKH gewährt werden (vgl. Beschluß des BFH vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die etwaige mit Schreiben vom 14. Januar 1993 erhobene Klage ist aus den im Beschluß des FG vom 24. Februar 1994 genannten Gründen -- da verspätet -- unzulässig.
Fundstellen
Haufe-Index 423561 |
BFH/NV 1995, 430 |