Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen gegen den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; Anforderungen an die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags im Rahmen einer Revision nach § 116 FGO
Leitsatz (NV)
1. Die Verweigerung der Akteneinsicht, die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs, der Sachaufklärungspflicht und der Pflicht zur umfassenden Würdigung des Sachverhalts betreffen nicht die in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführten Verfahrensfehler.
2. Die Rüge, das FG sei aufgrund einer rechtswidrigen Änderung des Geschäftsverteilungsplans nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO) hat nur Erfolg, wenn diese Änderung willkürlich war.
3. Nach Ablauf der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist kann eine weitere Fristverlängerung nicht beantragt werden.
4. Für einen Wiedereinsetzungsantrag i. S. d. § 56 Abs. 1 FGO ist die rechtzeitige Absendung eines Antrags nur glaubhaft gemacht, wenn konkrete Angaben vorliegen, wann, von wem und in welcher Form die Sendung zur Post gegeben wurde.
Normenkette
FGO §§ 4, 56 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2; GVG § 21e Abs. 3 S. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 26.09.1990 - IV R 121/89 (NV); BFH/NV 1991, 826
Fundstellen
Dokument-Index HI1132488 |
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